27.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/7
Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Februar 2015 in der Rechtssache T-188/12, Patrick Breyer gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. Mai 2015
(Rechtssache C-213/15 P)
(2015/C 245/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel und H. Krämer, Bevollmächtigte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Patrick Breyer, Republik Finnland, Königreich Schweden
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben;
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abschließend in der Sache zu entscheiden und die Klage abzuweisen;
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dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2015 in der Rechtssache T-188/12, Breyer/Kommission, insoweit aufzuheben, als das Gericht den Beschluss der Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es ablehnte, dem Kläger umfassenden Zugang zu Dokumenten betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 (1) durch die Republik Österreich sowie zu Dokumenten, die sich auf die Rechtssache beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (2) ergangen ist, zu gewähren, für nichtig erklärt hat, soweit mit diesem Beschluss der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert wurde.
Der Kläger habe seine Klage auf Nichtigerklärung u. a. des streitigen Beschlusses auf einen einzigen Klagegrund gestützt, mit dem er im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 (3) gerügt habe. Das Gericht habe den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, soweit mit diesem Beschluss der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert worden sei. Zu dem geltend gemachten Klagegrund habe das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Rede stehenden Schriftsätze Dokumente im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 seien und folglich in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen, und dass Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV der Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die in Rede stehenden Schriftsätze nicht wegen deren besonderen Wesens entgegenstehe.
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 AEUV rügt, die das Gericht seiner Schlussfolgerung zugrunde gelegt habe, dass diese Vorschrift der Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die in Rede stehenden Schriftsätze nicht wegen deren besonderen Wesens entgegenstehe.
(1) Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl L 105, S. 54.
(2) C 189/09, EU:C:2010:455.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.
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