Rechtssache C-216/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 12. Mai 2015 — Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH gegen Ruhrlandklinik gGmbH
C2702015DE1320120150512DE0015132142
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 12. Mai 2015 — Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH gegen Ruhrlandklinik gGmbH
(Rechtssache C-216/15)2015/C 270/15Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH
Beklagte: Ruhrlandklinik gGmbH
Vorlagefrage
Findet Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ( 1 ) Anwendung auf die Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein anderes Unternehmen zur Arbeitsleistung nach dessen fachlicher und organisatorischer Weisung, wenn sich das Vereinsmitglied bei seinem Vereinsbeitritt verpflichtet hat, seine volle Arbeitskraft auch Dritten zur Verfügung zu stellen, wofür es von dem Verein eine monatliche Vergütung erhält, deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet, und der Verein für die Überlassung den Ersatz der Personalkosten des Vereinsmitglieds sowie eine Verwaltungskostenpauschale erhält?
( 1 ) ABl. L 327, S. 9.
Full & Egal Universal Law Academy