10.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 262/5
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Campobasso (Italien), eingereicht am 11. Mai 2015 — Strafverfahren gegen Gianpaolo Paoletti u. a.
(Rechtssache C-218/15)
(2015/C 262/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Campobasso
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Gianpaolo Paoletti, Umberto Castaldi, Domenico Faricelli, Antonio Angelucci, Mauro Angelucci, Antonio D’Ovidio, Camillo Volpe, Alfredo Viali, Giampaolo Canzano, Raffaele Di Giovanni, Antonio Della Valle
Vorlagefragen
1.
Sind Art. 7 EMRK, Art. 49 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 [EUV] dahin auszulegen, dass der Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 bewirkt hat, dass die Straftat nach Art. 12 des Decreto legislativo Nr. 286/1998 (Einheitstext [über die Einwanderung]) in Bezug auf die Beihilfe zur Einwanderung von rumänischen Staatsangehörigen in das Hoheitsgebiet des italienischen Staates und zu deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet abgeschafft ist?
2.
Sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, gegenüber Personen, die vor dem 1. Januar 2007 (oder einem anderen späteren Datum, ab dem der Vertrag seine volle Wirkung entfaltet hat) — dem Datum, an dem der Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union wirksam wurde — gegen Art. 12 des Decreto legislativo Nr. 286/1998 verstoßen haben, indem sie Beihilfe zur Einwanderung rumänischer Staatangehöriger geleistet haben, was seit dem 1. Januar 2007 keine Straftat mehr darstellt, den Grundsatz der begünstigenden Rückwirkung (Rückwirkung in mitius) anzuwenden?
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