13.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 228/8
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Mai 2015 von der Rose Vision, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015 in der Rechtssache T-45/13, Rose Vision und Seseña/Kommission
(Rechtssache C-224/15 P)
(2015/C 228/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Rose Vision, S.L. (Prozessbevollmächtigter: J. J. Marín López, abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015, Rose Vision und Seseña/Kommission (T-45/13, EU:T:2015:138), aufzuheben;
—
die Zahlungsaussetzung durch die Kommission und andere Einrichtungen der Union (insbesondere die Exekutivagentur für die Forschung) im Rahmen der Prüfungen 11-INFS-025 und 11-BA119-016 mit den in Rn. 51 der Rechtsmittelschrift dargelegten Folgen für nichtig zu erklären;
—
festzustellen, dass die Kommission gegen vertragliche Regelungen der Finanzhilfevereinbarung des Projekts FutureNEM über die Geheimhaltungspflicht verstoßen hat und dass die Kommission Rose Vision deshalb entsprechend den Ausführungen in Rn. 93 der Rechtsmittelschrift Schadensersatz zu leisten hat;
—
festzustellen, dass die Kommission außervertraglich für die Rose Vision durch die Eintragung in die Kategorie W 2 des Frühwarnsystems (FWS) nach dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom (1) über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende FWS und durch die Einstellung der Zahlungen entstandenen Schäden haftet und daher verpflichtet ist, ihr die materiellen und — entsprechend den Ausführungen in Rn. 122 der Rechtsmittelschrift — immateriellen Schäden zu ersetzen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die in Abs. 5 des Punkts II.22 der allgemeinen Bedingungen FP7 festgelegte Frist für die Vorlage der Abschlussberichte 11-INFS-025 und 11-BA119-016 verlängert worden sei (Rn. 93 und 95 des angefochtenen Urteils) und dass die Kommission nicht gegen die Finanzhilfevereinbarung verstoßen habe (Rn. 97 des angefochtenen Urteils).
2.
Es fehle rechtsfehlerhaft an einer Begründung für die Aussage, dass der Entwurf des Prüfungsberichts 11-INFS-025 „bereits das Bestehen bestimmter nicht förderbarer Personalkosten sowie einen Verstoß gegen bestimmte Vertragsbestimmungen auf zeige, was in dem oben genannten Prüfungsbericht bestätigt“ worden sei (Rn. 99 des angefochtenen Urteils).
3.
In Bezug auf den Prüfungsbericht 11-INFS-025 sei rechtsfehlerhaft behauptet worden, dass Rose Vision „nichts vorgebracht habe, was es erlaubt hätte, die Ergebnisse dieses Prüfungsberichts in Frage zu stellen“ (Rn. 101 des angefochtenen Urteils), und dass die Kommission nicht gegen die Finanzhilfevereinbarung verstoßen habe (Rn. 102 des angefochtenen Urteils).
4.
Rechtsfehlerhaft sei das Vorhandensein eines Verstoßes gegen vertragliche Regelungen der Finanzhilfevereinbarung des Projekts FutureNEM über Geheimhaltungspflichten verneint worden (Rn. 104 des angefochtenen Urteils).
5.
Rechtsfehlerhaft sei die Haftung der Union für Rose Vision durch die Eintragung in die Kategorie W 2 des Frühwarnsystems (FWS) nach dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom und durch die Einstellung der Zahlungen entstandene Schäden zurückgewiesen worden (Rn. 120 des angefochtenen Urteils).
(1) ABl. L 344, S. 125.
Full & Egal Universal Law Academy