3.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 254/7
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2015 von Apple and Pear Australia Ltd, Star Fruits Diffusion gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-378/13, APAL und Star Fruits/HABM
(Rechtssache C-226/15 P)
(2015/C 254/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Apple and Pear Australia Ltd und Star Fruits Diffusion (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-378/13, EU:T:2015:186, soweit darin die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Abänderung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2013 in der Sache R 1215/2011-4 abgewiesen wurde, aufzuheben;
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2013 in der Sache R 1215/2011-4 dahin abzuändern, dass die von den Rechtsmittelführerinnen bei dieser Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet ist und daher dem Widerspruch der Rechtsmittelführerinnen gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke ENGLISH PINK Nr. 8610768 stattzugeben ist;
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dem Amt die gesamten sowohl durch das Rechtsmittelverfahren als auch durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen die folgenden Rechtsmittelgründe geltend.
Erstens hätten sowohl das Gericht als auch die Beschwerdekammer den allgemeinen Grundsatz der Rechtskraft einer zwischen denselben Parteien von einem Gemeinschaftsmarkengericht in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) (1) endgültig entschiedenen Sache sowie der allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung und des Vertrauensschutzes verletzt.
Zweitens rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe gegen Art. 65 Abs. 3 dieser Verordnung verstoßen, indem es die Entscheidung des Amtes nicht abgeändert habe.
Schließlich werde dem Gerichtshof angetragen, Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs anzuwenden, da der Rechtsstreit entscheidungsreif sei.
(1) ABl. L 78, S. 1.
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