21.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/15
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Mai 2015 von Robert Aubineau u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. März 2015 in den Rechtssachen T-195/11, T-458/11, T-448/12 und T-41/13, Cahier u. a./Rat und Kommission
(Rechtssache C-227/15 P)
(2015/C 311/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Robert Aubineau u. a. (Prozessbevollmächtigter: Ch.-E. Gudin, avocat)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat, Kommission, Frankreich
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Urteil aufzuheben, mit dem abgelehnt wird, festzustellen, dass es für Erzeuger ein Verbot gibt, als Eigenbrenner ihre Weine, deren Erzeugung über die normalerweise für die Weinbereitung verwendete Menge hinausgeht, zu destillieren, und zwar unter dem Vorwand, dass sie eine Zulassung beantragen und zu diesem Zweck zuvor Brenner werden könnten;
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das Urteil aufzuheben, mit dem die Feststellung des diskriminierenden Charakters der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (1), die Branntweinerzeugern nicht die gleichen Rechte einräumt, abgelehnt wird;
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das Urteil aufzuheben, mit dem die Feststellung des Fehlverhaltens und der Haftung der Organe abgelehnt wird, die eine Regelung geschaffen haben, die mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar ist, das sich als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und aus Art. 40 AEUV ergibt, wenn die Diskriminierung wie hier im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation stattfindet;
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das Urteil aufzuheben, mit dem die Anerkennung des Schadens abgelehnt wird, der ihnen durch eine Verordnung entstanden ist, die zwei Lesarten ermöglicht und alle nationalen Gerichte veranlasst hat, ihnen harte Sanktionen aufzuerlegen, wobei die beiden Lesarten die unmittelbare Folge eines Textes ist, für die sein Urheber, bei dem es sich vorliegend um die Kommission handelt, die Verantwortung trägt.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer machen vier Rechtsmittelgründen geltend.
Erstens beantragen sie, das Urteil des Gerichts aufzuheben, mit dem die Feststellung des diskriminierenden Charakters der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, die Branntweinerzeugern nicht die gleichen Rechte einräume, abgelehnt werde.
Zweitens sind sie der Ansicht, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, das Fehlverhalten und die Haftung der Organe festzustellen, die eine Regelung geschaffen hätten, die mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar sei, das sich als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und aus Art. 40 AEUV ergebe, wenn die Diskriminierung wie hier im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation stattfinde.
Drittens habe das Gericht nicht den ihnen entstandenen Schaden anerkannt. Die zwei möglichen Lesarten der Verordnung Nr. 1623/2000 hätten die nationalen Gerichte dazu veranlasst, ihnen harte Sanktionen aufzuerlegen, so dass diese Rechtswidrigkeit die eigentliche Ursache des entstandenen Schadens sei.
Viertens habe das Gericht Sinn und Tragweite von Art. 65 der Verordnung verkannt, der spezielle Formalitäten für Erzeuger vorsehe, die selbst über Brennereianlagen verfügten und beabsichtigten, die obligatorische Destillation ihrer eigenen normalerweise für die Weinbereitung verwendeten Überschussmengen durchzuführen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (ABl. L 194, S. 45).
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