10.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 262/6
Rechtsmittel der ultra air GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. März 2015 in der Rechtssache T-377/13, ultra air GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 20. Mai 2015
(Rechtssache C-232/15 P)
(2015/C 262/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: ultra air GmbH (Prozessbevollmächtigter: C. König, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Donaldson Filtration Deutschland GmbH
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 9. März 2015 in der Rechtssache T-377/13 aufzuheben, soweit das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) HABM vom 6. Mai 2013 (Sache R 1100/2011-4) nicht aufgehoben hat;
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend:
1. Rechtsmittelgrund: Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 207/2009 (1)
a)
Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 207/2009 werde erstens dadurch verletzt, dass sich die angeblich beschreibende Bedeutung der Marke „ultra.air ultrafilter“ im Sinne von „Luft von äußerst hoher Qualität, die mittels Ultrafilter erzeugt wird“ gemäß der Randnummern (18) und (19) der angegriffenen Entscheidung nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung aus der Marke ergebe. In Randnummer (19) stelle das Gericht fest, dass „ultra.air“ als solche keine konkrete Bedeutung habe und auch weder eine Qualität noch eine Beschaffenheit beschreibe. Zur angeblichen beschreibenden Bedeutung der Marke gelange das Gericht nur durch die Annahme, dass der maßgebliche Verkehr die Bezeichnung „ultra.air“ nicht so beurteile, wie sie ihm entgegentrete, sondern um qualitätsbeschreibende Wörter wie „rein“ oder „fein“ ergänze.
b)
Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 207/2009 werde zweitens in Bezug auf die Waren „Geräte und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten“ dadurch verletzt, dass die insoweit vom Gericht angenommene abweichende beschreibende Bedeutung von „ultra.air ultrafilter“ im Sinne von „Filterergebnis von äußerst hoher Qualität, die mittels Ultrafilter erzeugt wird“, sich erst recht nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung aus der Marke ergebe. Das Gericht selbst gelange zu dieser abweichenden Bedeutung erst durch zahlreiche Gedankenschritte: Erstens müsste der maßgebliche Verkehr „ultra.air ultrafilter“ im Sinne von „Luft von äußerst hoher Qualität, die mittels Ultrafilter erzeugt wird“ deuten. Zweitens müsste er zu dem Schluss kommen, dass diese angebliche Bedeutung zwar nicht für die tatsächlich zu beurteilenden Geräte und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten beschreibend ist, wohl aber für Geräte und Anlagen zur Filterung von Luft. Drittens müsste er dann die konkret ermittelte Bedeutung von „ultra.air ultrafilter“ zu „Filterergebnis von äußerst hoher Qualität, die mittels Ultrafilter erzeugt wird“ abstrahieren. Die über diese Gedankenschritte gewonnene angebliche Bedeutung weise zahlreiche Wörter auf, die in der Marke nicht vorhanden seien („Filterergebnis“, „hohe Qualität“) und lasse vorhandene Wörter („air“) einfach weg.
2. Rechtsmittelgrund: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 207/2009
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 207/2009 werde aus den gleichen Gründen verletzt wie Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 207/2009.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
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