3.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 254/9
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg), eingereicht am 22. Mai 2015 — Maria do Céu Bragança Linares Verruga, Jacinto Manuel Sousa Verruga, André Angelo Linares Verruga/Ministre de l’Enseignement supérieur et de la recherche
(Rechtssache C-238/15)
(2015/C 254/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Maria do Céu Bragança Linares Verruga, Jacinto Manuel Sousa Verruga, André Angelo Linares Verruga
Beklagter: Ministre de l’Enseignement supérieur et de la recherche
Vorlagefrage
Ist die Voraussetzung, die nach dem mit Gesetz vom 19. Juli 2013 eingefügten Art. 2bis des Gesetzes vom 22. Juni 2000 über die staatliche Studienbeihilfe für nicht im Großherzogtum Luxemburg wohnhafte Studenten ohne Berücksichtigung irgendeines anderen Anknüpfungskriteriums gilt, nämlich dass ihre Eltern Arbeitnehmer oder Selbstständige sein müssen, die bei Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt oder tätig waren, durch die vom luxemburgischen Staat angestellten bildungs- und haushaltspolitischen Erwägungen gerechtfertigt und geeignet bzw. verhältnismäßig in Bezug auf das verfolgte Ziel, das darin besteht, dass der Anteil der Hochschulabsolventen erhöht und zugleich sichergestellt werden soll, dass diese, nachdem sie durch das betreffende Beihilfesystem die Möglichkeit erhalten haben, ihr gegebenenfalls im Ausland absolviertes Studium zu finanzieren, nach Luxemburg zurückkehren, um ihre so erworbenen Kenntnisse in den Dienst der Entwicklung der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats zu stellen?
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