Rechtssache C-239/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2015 von der RFA International, LP gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. März 2015 in der Rechtssache T-466/12, RFA International, LP/Europäische Kommission
C2702015DE1520120150522DE0019152162
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2015 von der RFA International, LP gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. März 2015 in der Rechtssache T-466/12, RFA International, LP/Europäische Kommission
(Rechtssache C-239/15 P)2015/C 270/19Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: RFA International, LP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Evtimov, Prof. D. O'Keeffe, Solicitor, und Rechtsanwalt E. Borovikov)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts aufzuheben;
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über die Klagegründe ihrer Klage auf Nichtigerklärung abschließend zu entscheiden, wenn der Verfahrensstand dies ermöglicht, und die im ersten Rechtszug angefochtenen Beschlüsse teilweise für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht bei seiner Würdigung ihrer Klagegründe in seinem Urteil wie nachfolgend aufgeführt gegen das EU-Recht verstoßen habe:
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Das Gericht habe bei der rechtlichen Würdigung des Standpunkts der Kommission zur Relevanz einer wirtschaftlichen Einheit (einer außerhalb des Ausfuhrlandes liegenden integrierten Verkaufsabteilung des ausführenden Herstellers) zum Zweck der Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ( 1 ) des Rates (Antidumping-Grundverordnung) einen Fehler begangen. Ferner habe es einen Rechtsfehler begangen, indem es über das auf der Interpipe-Nikopolsky-Rechtsprechung beruhende Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht entschieden habe, und habe dadurch das Recht der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung beeinträchtigt.
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Das Gericht habe — auch bei seiner Würdigung der von ihm geprüften Rechtsprechung — einen Rechtsfehler begangen, als es die Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Höhe der Berichtigung nach Art. 2 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung der betroffenen Partei auferlegt habe, die vorbringe, dass die Berichtigung nach Maßgabe eines nachgewiesenen Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit übermäßig sei.
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Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit in den angefochtenen Beschlüssen und vor dem Gericht nicht streitig gewesen sei, und indem es seine Entscheidung auf die Prämisse gestützt habe, dass die Ablehnung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit durch die Kommission im Wortlaut der angefochtenen Beschlüsse nicht enthalten gewesen sei; das Gericht habe nicht bewertet, dass in der nach Art. 11 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung durchgeführten parallelen Interimsüberprüfung, die sich auf dieselben Einfuhren bezogen und denselben Überprüfungszeitraum abgedeckt habe, eine solche Ablehnung von der Kommission vorgenommen worden sei.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 343, S. 51).
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