20.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/30
Rechtsmittel des Landes Hessen gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. März 2015 in der Rechtssache T-89/09, Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 27. Mai 2015
(Rechtssache C-242/15 P)
(2015/C 236/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Land Hessen (Prozessbevollmächtigte: U. Soltész, A. Richter, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Europäische Kommission
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. März 2015 in der Rechtssache T-89/09 insoweit aufzuheben, als es die Entscheidung K(2008)6017 endg. der Kommission vom 21. Oktober 2008, Staatliche Beihilfe N 512/2007 — Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH für nichtig erklärt;
—
die Klage in vollem Umfang abzuweisen;
—
der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG die Kosten des Rechtsmittelführers für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht insgesamt vier Rechtsmittelgründe geltend:
1.
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft den Beurteilungsspielraum der Kommission verkannt hat. Die Festlegung des Beihilfewertes von Bürgschaften sei eine ökonomisch komplexe Fragestellung, bei der der Kommission ein Beurteilungsspielraum zukomme. Diesen Beurteilungsspielraum habe die Kommission während ihrer langjährigen Entscheidungspraxis dahingehend ausgeübt, dass sie den Beihilfewert von Bürgschaften der deutschen Bundesländer entsprechend der Vorgaben der deutschen Behörden mit 0,5 % des Bürgschaftswertes berechnet habe. Die spätere Veröffentlichung der Bürgschaftsmitteilung 2000 könne hieran nichts ändern.
2.
Darüber hinaus habe das Gericht verkannt (zweiter Rechtsmittelgrund), dass es sich bei dem Beihilfebegriff des Art. 107 AEUV um einen objektiven Begriff handele, der nicht durch eine Genehmigung der Kommission beeinflusst werden könne. Der Beihilfewert einer Bürgschaft könne sich nicht durch die Genehmigung der Beihilferegelung verändern. Dies gelte insbesondere im Fall von De-minimis-Beihilfen, da diese schon nicht dem Tatbestand des Art. 107 AEUV unterfallen und daher erst recht nicht Gegenstand einer Genehmigungsentscheidung durch die Kommission sein könnten.
3.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend. Bei der Berechnung des Beihilfewerts von Bürgschaften aufgrund von genehmigten und nicht genehmigten Beihilferegelungen handele es sich um sachlich Gleiches, das ohne objektive Rechtfertigung ungleich behandelt werde. Zudem unterscheide das Gericht rechtsfehlerhaft bei Anwendung der 0,5 %-Methode nach Bürgschaften, die vor und nach Veröffentlichung der Bürgschaftsmitteilung 2000 gewährt wurden. Die Praxis der Kommission gegenüber Deutschland sei jedoch für den vorliegenden Fall spezieller als die allgemeine Bürgschaftsmitteilung, und die hier streitige Berechnungsmethode wäre außerdem selbst dann zulässig, wenn sie am Maßstab der Bürgschaftsmitteilung 2000 zu messen wäre.
4.
Schließlich rügt der Rechtsmittelführer mit dem vierten Rechtsmittelgrund einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Schützenswert sei zum einen das Vertrauen des Landes Hessen darauf, dass die Kommission die 0,5 %-Methode in ihrer langjährigen Entscheidungspraxis akzeptiert und zudem in ihrem Schreiben 1998 ausdrücklich bestätigt habe. Darüber hinaus habe sie während des umfassenden Prüfungsverfahrens der hessischen Bürgschaftsrichtlinien die 0,5 %-Methode nicht beanstandet.
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