10.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 262/8
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2015 von Maxcom Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-412/13, Chin Haur Indonesia, PT/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-247/15 P)
(2015/C 262/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Maxcom Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Chin Haur Indonesia, PT, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
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die Entscheidung des Gerichts zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes aufzuheben;
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den ersten Klagegrund der Klägerin vor dem Gericht in vollem Umfang zurückzuweisen,
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der Klägerin vor dem Gericht die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin durch das Rechtsmittel und die Streithilfe vor dem Gericht entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels trägt die Rechtsmittelführerin Folgendes vor:
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Das Gericht habe offensichtlich zu Unrecht angenommen, dass der Rat nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung (1) aus den Tatsachen, dass (i) die Klägerin vor dem Gericht kein echter indonesischer Hersteller gewesen sei und (ii) keine Montagearbeiten durchgeführt habe, die die in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung genannten Schwellenwerte überschritten hätten, nicht habe schließen können, dass die Klägerin Versandmaßnahmen vorgenommen habe.
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Hilfsweise: Die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 501/2013 (2), soweit sie die Klägerin vor dem Gericht betreffe, sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Feststellungen des Rates zum Versand falsch seien, da das Gericht bestätigt habe, dass die Klägerin an Montagevorgängen beteiligt gewesen sei, die die in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten hätten, und auch, dass alle sonstigen Voraussetzungen dafür, der Klägerin eine Befreiung von den Umgehungsmaßnahmen zu versagen, erfüllt gewesen seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153, S. 1).
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