3.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 254/10
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-412/13, Chin Haur Indonesia, PT/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-253/15 P)
(2015/C 254/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und M. França)
Andere Parteien des Verfahrens: Chin Haur Indonesia, PT, Rat der Europäischen Union, Maxcom Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015, der Kommission zugestellt am 23. März 2015, in der Rechtssache T-412/13, Chin Haur Indonesia, PT/Rat der Europäischen Union, aufzuheben, die erstinstanzliche Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;
oder, hilfsweise,
—
die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das von der Kommission eingelegte Rechtsmittel betrifft das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-412/13. In diesem Urteil hat das Gericht Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 (1) des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, für nichtig erklärt, soweit er Chin Haur Indonesia, PT betrifft.
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe.
Erstens hätte das Gericht nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass der Rat gegen Art. 13 Abs. 1 der Antidumping-Grundverordnung (2) verstoßen habe, weil sich eine solche Schlussfolgerung auf eine unrichtige Auslegung des einschlägigen Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung und auf eine unrichtige Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Antidumping-Grundverordnung stütze. Zweitens habe das Gericht seine Schlussfolgerung unter Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unzureichend und widersprüchlich begründet. Drittens habe das Gericht die Verfahrensrechte der Kommission nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs verletzt.
(1) ABl. L 153, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
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