14.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 302/14
Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 1. Juni 2015 — Drago Nemec/Republik Slowenien
(Rechtssache C-256/15)
(2015/C 302/18)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Drago Nemec
Beklagte: Republik Slowenien
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 2 Nr. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2000/35 (1) dahin auszulegen, dass es sich in einem System, in dem einer Person zur Ausführung von wirtschaftlichen Tätigkeiten eine Genehmigung erteilt wird, in der die unter diese Genehmigung fallenden Tätigkeiten angegeben sind, nicht um ein Unternehmen und infolgedessen auch nicht um einen Geschäftsvorgang im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn das Rechtsgeschäft, aus dem der Zahlungsverzug entstanden ist, eine Tätigkeit betrifft, die nicht unter die Genehmigung fällt?
Wenn die vorherige Frage verneint wird:
2.
Ist Art. 2 Nr. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2000/35 dahin auszulegen, dass eine natürliche Person als ein Unternehmen und das Rechtsgeschäft, aus dem der Zahlungsverzug entstanden ist, als ein Geschäftsvorgang im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, das zwar nicht unter die registrierte Tätigkeit dieser natürlichen Person fällt, jedoch seiner Art eine wirtschaftliche Tätigkeit sein kann und hierfür auch eine Rechnung ausgestellt wurde?
3.
Steht der Grundsatz, dass der Lauf der Verzugszinsen gestoppt wird, wenn die Summe der fälligen und nicht gezahlten Zinsen den Betrag der Hauptforderung erreicht (Grundsatz Ne ultra alterum tantum), im Gegensatz zu den Bestimmungen der Richtlinie 2000/35?
(1) Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35).
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