24.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/19
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 1. Juni 2015 — Michael Ihden, Gisela Brinkmann gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-257/15)
(2015/C 279/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Michael Ihden, Gisela Brinkmann
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahin auszulegen, dass außergewöhnliche Umstände, die bei einem Vorflug eines Umlaufs auftreten, für den streitgegenständlichen Flug noch außergewöhnliche Umstände darstellen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit hat, die Verspätung im weiteren Verlauf des Umlaufs dadurch zu vermeiden, dass einzelne Segmente des Umlaufs nicht durchgeführt werden?
2.
Sollte der Gerichtshof die Frage 1 bejahen: Müssen die außergewöhnlichen Umstände am gleichen Tag, am Vortrag oder insgesamt nur im geplanten Umlauf eingetreten sein?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
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