3.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 254/13
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2015 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-260/15 P)
(2015/C 254/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)
Andere Parteien des Verfahrens: City Cycle Industries, Europäische Kommission, Maxcom Ltd
Anträge
Der Rat beantragt,
—
das dem Rat am 23. März 2015 zugestellte Urteil des Gerichts vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union (T-413/13), aufzuheben;
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die von City Cycle Industries im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung (1) abzuweisen;
—
City Cycle Industries die dem Rat entstandenen Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Hilfsweise,
—
die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht lege Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung (2) falsch aus, wenn es den Schluss ziehe, dass dem Rat nicht genügend Beweise vorgelegen hätten, um zu entscheiden, dass die Klägerin Versandtätigkeiten durchgeführt habe. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Voraussetzungen, die von einzelnen Unternehmen für eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen zu erfüllen seien, stehe im Widerspruch zur Struktur von Art. 13 der Grundverordnung (erster Klagegrund).
Die Feststellung des Gerichts, dass der Rat auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht über Beweismaterial verfügt habe, aus dem er in der angefochtenen Verordnung ausdrücklich den Schluss habe ziehen können, dass die Klägerin Versandtätigkeiten durchgeführt habe, sei nicht ordnungsgemäß begründet. Vielmehr hätten der Rat und nachfolgend das Gericht — entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil — aufgrund der Tatsache, dass Versandtätigkeiten auf Landesebene ordnungsgemäß belegt worden seien und dass der Antrag der Klägerin auf Befreiung nicht begründet gewesen sei, aus dem Sachverhalt nur den Schluss ziehen können, dass die Klägerin Versandtätigkeiten durchgeführt habe. Indem das Gericht eine andere Schlussfolgerung gezogen habe, habe es den Sachverhalt verfälscht (zweiter Klagegrund).
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
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