7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/22
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 1. Juni 2015 — GD European Land Systems — Steyr GmbH
(Rechtssache C-262/15)
(2015/C 294/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungswerberin: GD European Land Systems — Steyr GmbH
Belangte Behörde: Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien
Vorlagefragen
1.
Umfasst die Ausnahme der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 93 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I Teil II der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), in der Fassung der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (2), mit dem Wortlaut „Panzerwagen — andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Pos. 8710)“ auch „Teile davon“?
2.
Ist die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, dass eine „Waffenstation (Panzerturm)“, welche auf Panzerwagen oder „mobilen Seetransportsystemen“ oder auch in stationären Anlagen verwendet werden kann, deshalb als Teil eines Panzerwagens in die Position 8710 einzureihen, weil diese Waffenstation vom Hersteller von Panzerwagen für die Erzeugung oder den Zusammen-bau von Panzerwagen eingeführt und tatsächlich für diesen Zweck verwendet wird?
(1) ABl. L 256, S. 1.
(2) ABl. L 290, S. 1.
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