21.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/17
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2015 von der Sea Handling SpA, in Liquidation, schon vormals Sea Handling SpA, gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-456/13, Sea Handling/Kommission
(Rechtssache C-271/15 P)
(2015/C 311/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Sea Handling SpA, in Liquidation, schon vormals Sea Handling SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Nascimbene und M. Merola)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-456/13 aufzuheben;
—
die Entscheidung der Europäischen Kommission, Az. Ares(2013)2028929 vom 12. Juni 2013, den Antrag von SEA Handling auf Zugang zu einigen Dokumenten betreffend das Verfahren SA.21420 — Italien/SEA Handling abzulehnen, für nichtig zu erklären;
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der Europäischen Kommission die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht entstandenen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, widersprüchliche und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Beurteilung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (1).
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Rückgriff der Kommission auf die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit in Bezug auf einen Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten für rechtmäßig erachtet habe. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 führe zu einer (i) in Bezug auf die mit Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Ziele unverhältnismäßigen und (ii) nicht angemessen begründeten Beschränkung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten.
Mit der ersten Rüge macht die Klägerin geltend, das Gericht könne der Kommission nicht erlauben, einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten eines Verfahrens im Bereich der staatlichen Beihilfen, der die angeforderten Dokumente einzeln und genau bezeichne, die allgemeine Vermutung entgegenzuhalten. Dies gelte umso mehr, wenn in einem Fall wie hier, der durch der Kommission zuzuschreibende bedauerliche Verfahrensfehler gekennzeichnet sei, eine solche Vorgehensweise dazu führe, dass aus der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit eine unumstößliche Vermutung werde, die unter Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 von demjenigen, der Zugang zu diesen Dokumenten verlange, nicht widerlegt werden könne.
In Bezug auf die zweite Rüge trägt die Klägerin vor, dass in dem angefochtenen Urteil nicht angemessen begründet werde, warum es nach Ansicht des Gerichts möglich sei, den im Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376) vom Gerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz auf Fälle anzuwenden, in denen der Antrag auf Zugang nicht auf die gesamte Akte sondern auf konkret individualisierte Dokumente gerichtet sei.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler im angefochtenen Urteil, da ein teilweiser Zugang zu den Dokumenten ausgeschlossen werde.
Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Anwendung der allgemeinen Vermutung die Verweigerung der Verbreitung der beantragten Dokumente rechtfertige, einen Fehler begangen, indem die Weigerung der Kommission, keinen teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren, gerechtfertigt worden sei. Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen nicht vor, die den Gerichtshof in der Vergangenheit dazu geführt hätten, teilweisen Zugang zu von der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit erfassten Akten zu versagen; daher habe die Kommission nicht berechtigt sein können, den teilweisen Zugang nur aus dem Grund zu versagen, dass die beantragten Dokumente zu der Verwaltungsakte in einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen gehörten.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler im angefochtenen Urteil, da das Gericht die Pflicht zur Prüfung der Dokumente, die Gegenstand der Zugangsverweigerung gewesen seien, nicht erfüllt habe.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es die Pflicht zur Prüfung der Dokumente, die Gegenstand der Zugangsverweigerung gewesen seien, nicht erfüllt habe, weil es der Ansicht gewesen sei, die Vorgehensweise der Kommission überprüfen zu können, ohne die fraglichen Unterlagen heranzuziehen.
4.
Vierter Rechtsmittelgrund: Widersprüche und Rechtsfehler, da das Gericht die Verfahrensfehler, die beim Erlass der angefochtenen Entscheidung begangen worden seien, nicht angemessen berücksichtigt habe.
Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, da verneint worden sei, dass die von der Kommission begangenen Verfahrensfehler Auswirkungen auf die Fähigkeit der Rechtsmittelführerin gehabt hätten, ihren eigenen Standpunkt in Bezug auf die Anwendbarkeit der Vertraulichkeitsvermutung im vorliegenden Fall geltend zu machen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die in Rede stehenden Fehler die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin verletzt und die allgemeine Vermutung einer Beeinträchtigung der Untersuchungstätigkeiten von einer relativen Vermutung de facto in eine unwiderlegbare Vermutung verwandelt hätten.
5.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, da das Gericht das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses verneint habe.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es, ohne die von der Rechtsmittelführerin zu diesem Punkt vorgetragenen Argumente gebührend zu würdigen, festgestellt habe, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das den Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 entgegengesetzt werden könne.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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