10.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 262/10
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 8. Juni 2015 — ZS „Ezernieki“/Lauku atbalsta dienests
(Rechtssache C-273/15)
(2015/C 262/14)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: ZS „Ezernieki“
Rechtsmittelgegner: Lauku atbalsta dienests
Vorlagefragen
1.
Ist die Anwendung der in Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2004 vorgesehenen Rechtsfolgen in Bezug auf eine Agrarumweltbeihilfe, die für einen anfänglich gemeldeten Teil einer Fläche gewährt wurde, für den während fünf Jahren die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt wurden, mit dem Ziel der Verordnungen Nr. 1257/99 (1) und Nr. 817/2004 (2) und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar?
2.
Ist Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 52 dieser Charta dahin auszulegen, dass die Anwendung der in Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2004 vorgesehenen Rechtsfolgen in Bezug auf eine Agrarumweltbeihilfe, die für einen Teil einer Fläche gewährt wurde, für den während fünf Jahren die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt wurden, mit diesen Bestimmungen vereinbar ist?
3.
Ist Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass von der Anwendung der Rechtsfolgen abgewichen werden kann, die nach einer Verordnung und nach den von einem Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zwingend sind, wenn in einem bestimmten Fall besondere Umstände vorliegen, unter denen die betreffende Einschränkung unverhältnismäßig wäre?
4.
Ist das mit der Rechtssache befasste Gericht angesichts des Ziels der Verordnungen Nr. 1257/99 und Nr. 817/2004 und der Grenzen, die diese Verordnungen dem Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten setzen, berechtigt, Art. 84 des Dekrets Nr. 295 des Ministerrats vom 23. März 2010 („Dekret über die Gewährung, Verwaltung und Überwachung von Agrarentwicklungsbeihilfen des Staates und der Europäischen Union zur Verbesserung der Agrar- und der natürlichen Landschaft“), der die Rückzahlung der Beihilfe betrifft, nicht in vollem Umfang anzuwenden, wenn seine Anwendung unter den besonderen Umständen des Falls dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Auslegung in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderläuft?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80).
(2) Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 153, S. 30).
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