7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/28
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Juni 2015 von Alexandre Borde und Carbonium gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-314/14, Borde und Carbonium/Kommission
(Rechtssache C-279/15 P)
(2015/C 294/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Alexandre Borde und Carbonium SAS (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. B. Herzberg)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
—
das Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 aufzuheben, in dem
a)
die Klage als unzulässig abgewiesen wird und
b)
den Klägern ihre eigenen Kosten und die der Kommission entstandenen Kosten auferlegt werden,
—
die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführer für zulässig zu erklären,
und
a)
den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden,
oder, hilfsweise,
b)
die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen,
—
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses die Zulässigkeit zusammen mit der Begründetheit prüft und entsprechend entscheidet,
—
der Kommission nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass die Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage rechtswidrig gewesen sei, da (i) das Gericht den Sachverhalt unrichtig und verzerrt dargestellt habe und damit das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör außer Acht gelassen habe; (ii) das Gericht bei der Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV anfechtbare Handlungen zu Unrecht auf Handlungen nach Art. 288 AEUV verengt habe; (iii) das Gericht mit der Feststellung, dass die angefochtenen Maßnahmen keine Beschlüsse nach Art. 288 Abs. 4 AEUV seien, einen Fehler begangen habe; (iv) das Gericht bei der Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu Unrecht als entscheidend angesehen habe, ob die angefochtene Handlung „vom vertraglichen Rahmen trennbar“ sei, und andere maßgebliche Faktoren nicht berücksichtigt habe; (v) das Gericht bei der Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu Unrecht Kriterien, die für Zwei-Parteien-Fälle entwickelt worden seien, auf einen Drei-Parteien-Fall angewendet habe; (vi) das Gericht das Recht der Rechtsmittelführer auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wie er durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Grundrechtecharta geschützt werde, nicht berücksichtigt habe.
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