10.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 262/11
Vorabentscheidungsersuchen des Harju Maakohus (Estland), eingereicht am 10. Juni 2015 — Irina Nikolajeva/OÜ Multi Protect
(Rechtssache C-280/15)
(2015/C 262/15)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Harju Maakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Irina Nikolajeva
Beklagte: OÜ Multi Protect
Vorlagefragen
Es werden folgende Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Hat ein Gemeinschaftsmarkengericht die in Art. 102 Abs. 1 vorgesehene Anordnung auch dann zu treffen, wenn der Kläger dies mit seinen Ansprüchen nicht beantragt und die Parteien nicht behaupten, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke nach einem bestimmten Tag in der Vergangenheit verletzt hat oder zu verletzen droht, oder stellt es einen „besonderen Grund“ im Sinne des ersten Satzes dieser Vorschrift dar, wenn ein Anspruch mit dem entsprechenden Inhalt nicht geltend gemacht und dieser Umstand nicht vorgetragen wird?
2.
Ist Art. 9 Abs. 3 dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke von einem Dritten für die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens in der Zeit von der Veröffentlichung der Anmeldung der Marke bis zur Veröffentlichung der Eintragung der Marke nur eine angemessene Entschädigung auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 Satz 2 verlangen kann, nicht aber Ersatz für den gewöhnlichen Wert des durch die Verletzung Erlangten und den Schaden, und für die Zeit bis zur Veröffentlichung der Anmeldung der Marke auch kein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung besteht?
3.
Welche Arten von Kosten und anderen Entschädigungen umfasst die angemessene Entschädigung auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 Satz 2, und kann davon u. a. — und unter welchen Umständen — ein Ersatz des immateriellen Schadens des Markeninhabers umfasst werden?
(1) ABl. L 78, S. 1.
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