7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/30
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2015 — Queisser Pharma GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-282/15)
(2015/C 294/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Braunschweig
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Queisser Pharma GmbH & Co. KG
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
1.
Sind Art. 34, Art. 35 und Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1) so auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die das Herstellen oder Behandeln bzw. das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Aminosäuren (hier: L-Histidin) verbietet, soweit hierfür nicht unter bestimmten weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen eine im Ermessen der nationalen Behörde liegende, befristete Ausnahmegenehmigung erteilt wird?
2.
Ergibt sich aus der Systematik der Art. 14, Art. 6, Art. 7, Art. 53 und Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, dass nationale Verbote einzelner Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nur unter den dort genannten Voraussetzungen erlassen werden dürfen, und steht dies einer nationalen gesetzlichen Regelung wie unter 1. beschrieben entgegen?
3.
Ist Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (2) so auszulegen, dass er einer nationalen gesetzlichen Regelung wie unter 1. beschrieben entgegensteht?
(1) ABl. L 31, S. 1.
(2) ABl. L 404, S. 26.
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