7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/32
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 15. Juni 2015 — Jozef Grundza
(Rechtssache C-289/15)
(2015/C 294/40)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Verfahrensbeteiligter: Jozef Grundza
Vorlagefrage
Sind Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses (1) dahin auszulegen, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit nur dann erfüllt ist, wenn die Tat, derentwegen die anzuerkennende Entscheidung ergangen ist, bei ihrer konkreten Beurteilung (in concreto) auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellt (unabhängig von ihren Tatbestandsmerkmalen oder ihrer Bezeichnung), oder reicht es für die Erfüllung dieser Bedingung aus, dass diese Tat im Allgemeinen (in abstracto) auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats strafbar ist?
(1) Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327, S. 27).
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