14.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 302/18
Klage, eingereicht am 19. Juni 2015 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-304/15)
(2015/C 302/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici, S. Petrova)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (1) verstoßen hat, dass es diese Richtlinie in Bezug auf die Aberthaw Power Station in Wales nicht richtig angewandt hat;
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dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission hat das Vereinigte Königreich Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft in Bezug auf die Aberthaw Power Station nicht richtig angewandt. Die Aberthaw Power Station, eine Großfeuerungsanlage für Kohle mit einer thermischen Nennleistung von 4 090 MWth, die somit in die Kategorie der Anlagen mit einer Kapazität von über 500 MWth falle, überschreite die geltenden Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) nach Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie. Nach den geltenden Bestimmungen müsse das Vereinigte Königreich sicherstellen, dass eine Anlage mit einer solchen Kapazität den Emissionsgrenzwert von 500 mg/Nm3 für NOx ab dem 1. Januar 2008 nicht überschreite und ihn ab Januar 2016 auf 200 mg/Nm3 vermindere. Der Emissionsgrenzwert dieser Anlage betrage jedoch derzeit ausweislich der Genehmigung 1 050 mg/Nm3 für NOx.
(1) ABl. L 309, S. 1.
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