24.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/24
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante (Spanien), eingereicht am 25. Juni 2015 — Banco Popular Español, S.A./Emilio Irles López und Teresa Torres Andreu
(Rechtssache C-308/15)
(2015/C 279/30)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Alicante
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin und Beklagte: Banco Popular Español, S.A.
Berufungsbeklagte und Kläger: Emilio Irles López und Teresa Torres Andreu
Vorlagefragen
1.
Ist es mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 (1) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anerkannten Kriterium der Unverbindlichkeit vereinbar, dass die Restitutionswirkungen infolge der Nichtigerklärung einer in einem Darlehensvertrag verwendeten missbräuchlichen Mindestzinssatzklausel nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf einen späteren Zeitpunkt zurückwirken?
2.
Ist das Kriterium des guten Glaubens der Betroffenen als Grundlage für die Beschränkung der Rückwirkung einer missbräuchlichen Klausel ein autonomer unionsrechtlicher Begriff, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist?
3.
Falls ja: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den guten Glauben der Betroffenen feststellen zu können?
4.
Ist jedenfalls das Handeln des Gewerbetreibenden, der beim Abfassen des Vertrags die fehlende Transparenz herbeigeführt hat, die für die Missbräuchlichkeit der Klausel entscheidend war, mit dem guten Glauben der Betroffenen vereinbar?
5.
Handelt es sich bei der Gefahr schwerwiegender Störungen als Grundlage für die Beschränkung der Rückwirkung einer missbräuchlichen Klausel um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der einheitlich auszulegen ist?
6.
Falls ja: Welche Kriterien sind zu berücksichtigen?
7.
Ist bei der Beurteilung der Gefahr schwerwiegender Störungen nur diejenige zu berücksichtigen, die für den Gewerbetreibenden entstehen kann, oder ist auch der Schaden zu berücksichtigen, der den Verbrauchern infolge der nicht vollständigen Rückerstattung der aufgrund der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge entsteht?
8.
Ist es mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anerkannten Grundsatz der Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln für den Verbraucher und dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (2) anerkannten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar, wenn die Beschränkung der Restitutionswirkungen der im Rahmen eines von einer Verbraucherschutzorganisation gegen [drei] Kreditinstitute eingeleiteten Verfahrens erfolgten Nichtigerklärung einer Mindestzinsklausel automatisch auf Individualklagen auf Nichtigerklärung einer Mindestzinsklausel von Verbrauchern, die als Kunden mit verschiedenen Kreditinstituten ein Hypothekendarlehen vereinbart haben, erstreckt wird?
(1) ABl. L 95, S. 29.
(2) ABl. 2000, C 364, S. 1.
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