30.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 398/12
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juni 2015 von Real Express Srl gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-580/13, Real Express Srl/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-309/15 P)
(2015/C 398/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Real Express Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Anitoae)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss des Gerichts vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-580/13 aufzuheben;
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der Gerichtshof solle seine unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis ausüben und auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen der Klage der Real Express Srl auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 16. September 2013 in der Sache R 1519/2012-4 stattgeben oder, hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückverweisen;
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dem HABM und der Streithelferin die Kosten der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Das Gericht habe bei Erlass seines Beschlusses alle Argumente der Rechtsmittelführerin, mit Ausnahme der in den Rn. 23 und 25 der Klageschrift enthaltenen, wonach die Streithelferin bei der Anmeldung einer mit der Gemeinschaftsmarke, deren Verbot die Rechtsmittelführerinnen wegen ihrer älteren Rechte in Rumänien beantragt hätten, identischen Gemeinschaftsmarke REAL für identische Klassen bösgläubig gehandelt habe, für zulässig erachtet. Der Vierten Beschwerdekammer seien die entsprechenden gerichtlichen Bestätigungen vorgelegt worden. Das Gericht habe die Pflichten der Beschwerdekammer nach Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) übersehen.
2.
In Rn. 38 und 39 des angefochtenen Beschlusses habe das Gericht die Regeln 15 Abs. 2 Buchst. h Ziff. iii, 17 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2868/1995 (2) und Art. 75 und 78 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 unrichtig angewandt. In Rn. 41 und 42 des angefochtenen Beschlusses habe das Gericht Art. 80 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und die Regeln 53 und 53a der Verordnung Nr. 2868/1995 unrichtig angewandt und Seite 4, Abs. 5 der Mitteilung Nr. 11/98 des Präsidenten des Amts aus dem Handbuch für Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Teil A, Allgemeine Regelungen, Abschnitt 6, Widerruf der Entscheidung und Löschung von Einträgen im Register und Berichtigung von Fehlern, übersehen. In Rn. 43, 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses habe das Gericht die Art. 63 Abs. 2 und 64 der Verordnung Nr. 207/2009 unrichtig angewandt und daher nicht erkannt, dass die Beschwerdekammer gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie und den Zweck des Widerspruchsverfahrens, nämlich Konflikte zwischen Marken vor der Eintragung zu ermöglichen, verstoßen habe und vorschriftswidrig die von der Real Express Srl vorgelegten Tatsachen, Umstände und Beweise, die für die Entscheidung des Widerspruchsverfahrens von Bedeutung gewesen seien, außer Betracht gelassen habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 303, S. 1.
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