7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/39
Klage, eingereicht am 26. Juni 2015 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-314/15)
(2015/C 294/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und E. Manhaeve)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) verstoßen hat, dass sie keine Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung von kommunalem Abwasser in 15 Gemeinden mit 10 000 bis 15 000 Einwohnerwerten — für alle Abwassereinleitungen außerhalb empfindlicher Gebiete — bzw. mit 2 000 bis 10 000 Einwohnerwerten — für alle Abwassereinleitungen in Binnengewässer und Ästuare — sichergestellt hat;
—
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage macht die Kommission geltend, dass Frankreich in 15 Gemeinden die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht richtig umgesetzt habe.
Nach Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG müssten die Gemeinden mit 10 000 bis 15 000 Einwohnerwerten (EW) — für alle Abwässer außerhalb empfindlicher Gebiete — bzw. mit 2 000 bis 10 000 Einwohnerwerten — für alle in Binnengewässer und Ästuare eingeleiteten Abwässer — bis zum 31. Dezember 2005 mit Kanalisationen ausgestattet sein und die Abwässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterziehen.
(1) ABl. L 135, S. 40.
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