21.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/22
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 26. Juni 2015 — The Queen auf Antrag von T. M. Hemming (handelnd unter der Firma „Simply Pleasure Ltd“) u. a./Westminster City Council
(Rechtssache C-316/15)
(2015/C 311/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelkläger: Westminster City Council
Rechtsmittelbeklagte: T. M. Hemming, handelnd unter der Firma „Simply Pleasure Ltd“, James Alan Poulton, Harmony Ltd, Gatisle Ltd, handelnd unter der Firma „Janus“, Winart Publications Ltd, Darker Enterprises Ltd, Swish Publications Ltd
Vorlagefragen
In Fällen, in denen ein Antragsteller für die Erteilung oder Verlängerung einer Lizenz zum Betrieb eines Geschäfts für Erotikartikel eine aus zwei Teilen bestehende Gebühr zu zahlen hat, von der ein Teil die Antragsbearbeitung betrifft und nicht erstattungsfähig ist und der andere Teil die Verwaltung der Lizenzregelung betrifft und im Fall der Ablehnung des Antrags zurückzuerstatten ist,
1.
bedeutet das Erfordernis, eine Gebühr einschließlich des zweiten erstattungsfähigen Teils zu zahlen, nach Unionsrecht ohne weiteres, dass den Rechtsmittelbeklagten aufgrund ihrer Anträge Kosten entstanden, was gegen Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1) verstieß, soweit sie die Kosten des Westminster City Council für die Bearbeitung des Antrags überstiegen?
2.
hängt der Schluss, dass ein solches Erfordernis als mit Kosten verbunden angesehen werden sollte — oder, falls es so angesehen werden sollte, mit Kosten, die die Kosten des Westminster City Council für die Bearbeitung des Antrags übersteigen — von weiteren (und gegebenenfalls von welchen) Umständen ab, wie etwa
a)
dem Nachweis, dass die Zahlung des zweiten erstattungsfähigen Teils für einen Antragsteller mit gewissen Kosten oder Verlusten verbunden wäre oder wahrscheinlich verbunden wäre,
b)
der Höhe des zweiten erstattungsfähigen Teils und des Zeitraums bis zu seiner Rückerstattung oder
c)
eventuellen Einsparungen bei den Kosten des Westminster City Council für die Bearbeitung von Anträgen (und damit bei ihren nicht erstattungsfähigen Kosten), die darauf zurückzuführen sind, dass von allen Antragstellern verlangt wird, beide Teile der Gebühr im Voraus zu zahlen?
(1) ABl. L 376, S. 36.
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