14.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 302/20
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juli 2015 von Johannes Tomana u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 22. April 2015 in der Rechtssache T-190/12, Johannes Tomana u. a./Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission
(Rechtssache C-330/15 P)
(2015/C 302/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Johannes Tomana u. a. (Prozessbevollmächtigte: M. O’Kane, Solicitor, M. Lester und Z. Al-Rikabi, Barristers)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen, das Urteil des Gerichts aufzuheben, die angefochtenen Maßnahmen aufzuheben, soweit sie sie betreffen, und den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten der Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die angefochtene Verordnung eine gültige Rechtsgrundlage habe. Die einzige darin genannte Rechtsgrundlage habe die Kommission ermächtigt, die Verordnung Nr. 314/2004 (1) auf der Grundlage eines inzwischen aufgehobenen Gemeinsamen Standpunkts zu ändern, und könne nicht so ausgelegt werden, dass sie sich stattdessen auf einen folgenden Beschluss beziehe.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass Personen in die Listen der angefochtenen Maßnahmen aufgenommen werden könnten, weil sie allein aufgrund ihrer Funktionen oder ihrer früheren Funktionen „Regierungsmitglieder“ oder mit diesen „verbunden“ seien. Weiter habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass Personen aufgrund von Behauptungen, nach denen sie angeblich in der Vergangenheit die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie oder die Menschenrechte in Simbabwe untergraben hätten, was zeige, dass sie mit der Regierung „kolludiert“ hätten, als mit Regierungsmitgliedern „verbunden“ anzusehen seien. Das Gericht hätte nicht zulassen dürfen, dass sich die Rechtsmittelgegner auf Annahmen stützten, die in den angefochtenen Maßnahmen nicht ausgeführt worden seien und die mit deren Zielen nicht vereinbar und unverhältnismäßig seien, sondern hätte von ihnen fordern müssen, ihrer Beweislast für die erneute Aufnahme in die Listen durch eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage nachzukommen.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Begründung ausreichend sei, soweit darin einfach die Funktionen, die von Regierungsmitgliedern und mit diesen verbundenen Personen ausgeübt worden seien, aufgeführt oder unklare und nicht einzeln aufgeführte Behauptungen über in der Vergangenheit liegende Verfehlungen genannt worden seien. Das Gericht habe es auch rechtsfehlerhaft zugelassen, die Begründung nachträglich mit zusätzlichen tatsächlichen Gründen, die nicht in den angefochtenen Maßnahmen stünden, zu ergänzen. Als einige Rechtsmittelführer Erklärungen vorgelegt hätten, die die Behauptungen gegen sie widerlegten, habe das Gericht ihre Beweise fälschlich und in unfairer Weise für unzulässig gehalten und nicht berücksichtigt.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei von der ständigen Rechtsprechung über die Verteidigungsrechte abgewichen, indem es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelgegner keine Beweise oder die Grundlage für die Beibehaltung der Eintragung in den Listen hätten mitteilen und den Rechtsmittelführern keine Gelegenheit für eine Stellungnahme vor den Entscheidungen über die Wiederaufnahme jedes einzelnen Rechtsmittelführers in die Listen hätten geben müssen.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe nicht geprüft, ob bei der Aufnahme der einzelnen Rechtsmittelführer in die Listen eine angemessene Abwägung zwischen der ernsthaften Verletzung ihrer Grundrechte und den Zielen der angefochtenen Maßnahmen vorgenommen worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55, S. 1).
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