21.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/27
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juli 2015 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. April 2015 in der Rechtssache T-402/12, Carl Schlyter/Europäische Kommission
(Rechtssache C-331/15 P)
(2015/C 311/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und F. Fize)
Andere Parteien des Verfahrens: Carl Schlyter, Europäische Kommission, Republik Finnland, Königreich Schweden
Anträge
Die französische Regierung beantragt,
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das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts vom 16. April 2015 in der Rechtssache T-402/12, Carl Schlyter/Kommission, aufzuheben, soweit damit der Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2012, mit dem während der Stillhaltefrist der Zugang zu einer ausführlichen Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung über den Inhalt und die Voraussetzungen für die jährliche Meldung von Stoffen im Nanopartikelzustand (2011/673/F) verweigert wurde, den ihr die französischen Behörden gemäß der Richtlinie 98/34/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung übermittelt hatten, für nichtig erklärt wurde;
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die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer am 3. Juli 2015 eingereichten Rechtsmittelschrift ersucht die französische Regierung den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts vom 16. April 2015 in der Rechtssache T-402/12, Carl Schlyter/Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben.
Die französische Regierung stützt sich in ihrer Rechtsmittelschrift auf einen einzigen Rechtsmittelgrund.
Das Gericht habe mehrere Rechtsfehler hinsichtlich der Einordnung des in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (im Folgenden: Richtlinie 98/34) vorgesehenen Verfahrens und hinsichtlich der Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (im Folgenden: Verordnung Nr. 1049/2001) vorgesehenen Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten begangen.
Erstens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es sich geweigert habe, das in der Richtlinie 98/34 vorgesehene Verfahren als Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu qualifizieren.
Zunächst stütze sich die Definition des Begriffs der Untersuchung, die das Gericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommen habe, auf keine in der Verordnung Nr. 1049/2001, der Richtlinie 98/34 oder der Rechtsprechung festgelegte Definition.
Außerdem stehe diese Definition nicht mit der Lösung in Einklang, die die Achte Kammer des Gerichts in ihrem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, in der Rechtssache T-306/12 gefunden habe. In diesem Urteil habe das Gericht nämlich anerkannt, dass das sogenannte „EU-Pilotverfahren“ als Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 qualifiziert werden könne. Der Zweck und die Durchführung des sogenannten „EU-Pilotverfahrens“ wiesen indessen bedeutsame Ähnlichkeiten mit dem Zweck und der Durchführung des in der Richtlinie 98/34 vorgesehenen Verfahrens auf.
Schließlich entspreche das in der Richtlinie 98/34 vorgesehene Verfahren, falls der Gerichtshof die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Definition des Begriffs der Untersuchung übernehmen sollte, in Anbetracht seines Zwecks und seiner Durchführung in jedem Fall dieser Definition.
Zweitens habe das Gericht zunächst dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es hilfsweise angenommen habe, dass, selbst wenn die von der Kommission abgegebene ausführliche Stellungnahme Teil einer Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 sein sollte, die Verbreitung dieses Dokuments den Zweck des in der Richtlinie 98/34 vorgesehenen Verfahrens nicht zwangsläufig beeinträchtige.
Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt, weder in seiner ursprünglichen Klageschrift noch in seiner Erwiderung noch in seiner Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Streithelfer, darauf berufen, dass die Verbreitung des streitigen Dokuments, falls das in der Richtlinie 98/34 vorgesehene Verfahren eine Untersuchungstätigkeit darstellen sollte, den Zweck dieser Untersuchungstätigkeit nicht beeinträchtigte.
Das Gericht habe daher, weil sich der Kläger nicht auf den vom Gericht hilfsweise aufgegriffenen Gesichtspunkt berufen habe und dieser die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils betreffe, in den Rn. 84 bis 88 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es diesen Gesichtspunkt von Amts wegen aufgegriffen habe.
Des Weiteren habe das Gericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, dass der Zweck des in der Richtlinie 98/34 vorgesehenen Verfahrens darin bestehe, zu verhindern, dass der nationale Gesetzgeber eine technische Vorschrift erlasse, die den freien Warenverkehr, den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern im Rahmen des Binnenmarkts beeinträchtigen könnte (Rn. 85 des angefochtenen Urteils).
Das Gericht habe daher den Zweck des in der Richtlinie 98/34 vorgesehenen Verfahrens restriktiv ausgelegt.
Das in der Richtlinie 98/34 vorgesehene Verfahren bezwecke nämlich neben der Konformität der nationalen Vorschriften auch die Sicherstellung der Qualität des Dialogs zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat.
(1) ABl. L 204, S. 37
(2) ABl. L 145, S. 43.
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