7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/43
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2015 von Claire Staelen gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-217/11, Staelen/Europäische Bürgerbeauftragte
(Rechtssache C-338/15 P)
(2015/C 294/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Claire Staelen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Olona)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Bürgerbeauftragte
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-217/11 (Staelen/Europäische Bürgerbeauftragte) aufzuheben;
—
infolgedessen ihrem Antrag auf Ersatz des durch die gegen sie gerichteten Handlungen entstandenen, von ihr auf 50 000 Euro geschätzten immateriellen Schadens stattzugeben;
—
im Einklang mit den von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträgen mit Ausnahme ihres Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens zu entscheiden;
—
der anderen Partei die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin sechs Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie sowohl Rechtsfehler als auch eine Verfälschung von Tatsachen rügt.
Erstens habe das Gericht mit seiner Annahme, dass sie die Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten abgelehnt habe, einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht. Das Gericht habe auch den Gegenstand der Beschwerde verfälscht.
Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 228 AEUV und den Beschluss 94/262 (1) in einer Weise falsch ausgelegt habe, durch die ihnen die praktische Wirksamkeit genommen worden sei.
Drittens habe das Gericht in Bezug auf die Dauer der Diskriminierung bei der Aufnahme in die Eignungsliste die Tatsachen verfälscht.
Viertens habe das Gericht mit seiner Feststellung, dass der Bürgerbeauftragte seine Transparenz- und Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe, die Tatsachen verfälscht und einen Rechtsfehler begangen.
Fünftens habe das Gericht die Anwendung des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2003 und den Kodex für gute Verwaltungspraxis zu Unrecht ausgeschlossen.
Schließlich habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Bürgerbeauftragte die Vernichtung der gesamten Akte des Auswahlverfahrens nicht habe untersuchen müssen.
(1) Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).
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