3.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 363/19
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 10. Juli 2015 — Stadt Wiener Neustadt
(Rechtssache C-348/15)
(2015/C 363/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: Stadt Wiener Neustadt
Mitbeteiligte Partei: A.S.A. Abfall Service AG
Belangte Behörde: Niederösterreichische Landesregierung
Vorlagefrage:
Steht das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, insbesondere deren Art. 1 Abs. 4, bzw. die Richtlinie 85/337/EWG (2) des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, insbesondere deren Art. 1 Abs. 5, einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der Vorhaben, die UVP-pflichtig waren, aber keine Genehmigung nach dem nationalen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), sondern nur über Genehmigungen nach einzelnen Materiengesetzen (zB. Abfallwirtschaftsgesetz) verfügten, die am 19. August 2009 (Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2009) wegen Verstreichens einer im nationalen Recht (§ 3 Abs. 6 UVP-G 2000) vorgesehenen Dreijahresfrist nicht mehr nichtig erklärt werden konnten, als gemäß dem UVP-G 2000 genehmigt gelten, oder entspricht eine solche Regelung den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes?
(1) ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1.
(2) ABl. L 175, S. 40.
Full & Egal Universal Law Academy