12.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 337/3
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2015 von der Easy Sanitary Solutions BV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Mai 2015 in der Rechtssache T-15/13, Group Nivelles/HABM — Easy Sanitary Solutions (Duschabflussrinne)
(Rechtssache C-361/15 P)
(2015/C 337/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Easy Sanitary Solutions BV (Prozessbevollmächtigter: F. Eijsvogels, advocaat)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Group Nivelles BVBA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
die Entscheidung des Gerichts vom 13. Mai 2015 in der Rechtssache T-15/13 auf der Grundlage der … aufgeführten Rechtsmittelgründe und Erläuterungen dazu teilweise aufzuheben und der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund
Teil a:
Das Gericht habe gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 (1) verstoßen, indem es entschieden habe, dass ein älteres Geschmacksmuster, das in ein anderes Erzeugnis als das von einem jüngeren Geschmacksmuster betroffene aufgenommen oder bei diesem verwendet werde, für die Beurteilung von dessen Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 grundsätzlich relevant sei und dass der Wortlaut des letztgenannten Artikels die Neuheit eines Geschmacksmusters ausschließe, wenn ein identisches Geschmacksmuster zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, unabhängig davon, in welches Erzeugnis dieses ältere Geschmacksmuster aufgenommen oder bei welchem Erzeugnis es verwendet werde. Die Feststellung des Gerichts, dass der „betreffende Wirtschaftszweig“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht auf den des Erzeugnisses, in das das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werde, beschränkt sei, sei rechtsfehlerhaft.
Teil b:
Das Gericht habe gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen, indem es entschieden habe, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht als neu im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 gelten könne, wenn ein identisches Geschmacksmuster vor den in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, selbst wenn dieses ältere Geschmacksmuster in ein anderes Erzeugnis aufgenommen oder bei diesem verwendet werde als das oder die Erzeugnisse, die gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in der Anmeldung angegeben seien.
Teil c:
Das Gericht habe gegen die Art. 10, 19 und 36 Abs. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen, indem es entschieden habe, dass nach diesen Artikeln der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters es Dritten verbieten könne, das Geschmacksmuster, dessen Inhaber er sei, sowie jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecke, ohne seine Zustimmung für jede Art von Erzeugnis zu benutzen.
Zweiter Rechtsmittelgrund
Das Gericht habe mit seiner Feststellung im letzten Satz der Rn. 137 seiner Entscheidung die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten und damit gegen Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy