11.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/8
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 14. Juli 2015 — Stowarzyszenie „Oławska Telewizja Kablowa“ w Oławie/Stowarzyszenie Filmowców Polskich w Warszawie
(Rechtssache C-367/15)
(2016/C 007/13)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Stowarzyszenie „Oławska Telewizja Kablowa“ w Oławie
Andere Partei des Verfahrens: Stowarzyszenie Filmowców Polskich w Warszawie
Vorlagefragen
1.
Kann Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) dahin gehend ausgelegt werden, dass ein Berechtigter, dessen Urhebervermögensrechte verletzt wurden, die Wiedergutmachung des ihm zugefügten Schadens nach den allgemeinen Grundsätzen oder — ohne Erforderlichkeit eines Nachweises des Schadens und der Kausalität zwischen dem seine Rechte verletzenden Ereignis und dem Schaden — die Zahlung einer Geldsumme, deren Höhe dem Doppelten und — im Fall einer verschuldeten Verletzung — dem Dreifachen der angemessenen Vergütung entspricht, verlangen kann, wenn Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG vorsieht, dass über den Schadensersatz ein Gericht entscheidet, das die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a genannten Faktoren berücksichtigt und nur alternativ in einigen Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag unter Berücksichtigung der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie genannten Faktoren festsetzen kann?
2.
Ist die Gewährung — auf Antrag einer Partei — eines im Voraus bestimmten Schadensersatzes als Pauschalbetrag in Höhe des Doppelten oder des Dreifachen der angemessenen Vergütung gemäß Art. 13 der Richtlinie angesichts dessen zulässig, dass in ihrem 26. Erwägungsgrund vorgesehen ist, dass mit der Richtlinie nicht die Einführung eines als Strafe angelegten Schadensersatzes bezweckt wird?
(1) ABl. L 157, S. 45.
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