21.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/34
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 14. Juli 2015 — Ilves Jakelu Oy
(Rechtssache C-368/15)
(2015/C 311/40)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Ilves Jakelu Oy
Anderer Beteiligter: Ministerium für Verkehr und Kommunikation
Vorlagefragen
1.
Ist bei der Auslegung des Art. 9 der Postrichtlinie 97/67/EG (1) in der durch die Richtlinien 2002/39/EG (2) und 2008/6/EG (3) geänderten Fassung die Zustellung von Postsendungen von Vertragskunden als nicht zum Universaldienst gehörender Dienst im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift oder als zum Universaldienst gehörender Dienst im Sinne des Abs. 2 anzusehen, wenn das Postunternehmen die Bedingungen der Zustellung mit seinen Kunden vereinbart und den Kunden eine gesondert vereinbarte Gebühr in Rechnung stellt?
2.
Handelt es sich bei der oben genannten Zustellung von Postsendungen von Vertragskunden um einen nicht zum Universaldienst gehörenden Dienst, sind dann Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 14 dahin auszulegen, dass das Anbieten derartiger Postdienste unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens an eine Einzelgenehmigung, wie sie im Postgesetz vorgesehen ist, geknüpft werden kann?
3.
Handelt es sich bei der oben genannten Zustellung von Postsendungen von Vertragskunden um einen nicht zum Universaldienst gehörenden Dienst, ist dann Art. 9 Abs. 1 dahin auszulegen, dass eine Genehmigung, die diese Dienste betrifft, nur an Auflagen zur Gewährleistung der Erfüllung der Grundanforderungen im Sinne von Art. 2 Nr. 19 der Postrichtlinie geknüpft werden kann und dass an Genehmigungen, die diese Dienste betreffen, keine Auflagen in Bezug auf Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie geknüpft werden können?
4.
Können Genehmigungen, die die oben genannte Zustellung von Postsendungen von Vertragskunden betreffen, nur an Auflagen zur Gewährleistung der Erfüllung der Grundanforderungen geknüpft werden, können dann Auflagen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Zustellungsbedingungen des Postdienstes, die Häufigkeit der Zustellung der Sendungen, den Adressänderungs- und Zustellungsunterbrechungsservice, die Kennzeichnung der Sendungen und die Abholungsstellen betreffen, als den Grundanforderungen im Sinne von Art. 2 Nr. 19 entsprechend und als erforderlich, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 angesehen werden?
(1) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15, S. 14).
(2) Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 21).
(3) Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52, S. 3).
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