26.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 354/12
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 15. Juli 2015 — BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG gegen Verein für Konsumenteninformation
(Rechtssache C-375/15)
(2015/C 354/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG
Revisionsgegner: Verein für Konsumenteninformation
Vorlagefragen
1.
Ist Art 41 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 der Richtlinie 2007/64/EG (1) über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdienste-Richtlinie) dahin auszulegen, dass eine Information (in elektronischer Form), die von der Bank an die E-Mail-Box des Kunden im Rahmen des Online-Banking (E-Banking) übermittelt wird, sodass der Kunde diese Information nach dem Einloggen auf der E-Banking-Website durch Anklicken abrufen kann, dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wird?
2.
Wenn Frage 1 verneint wird:
Ist Art 41 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 der Zahlungsdienste-Richtlinie dahin auszulegen, dass in einem solchen Fall
a)
die Information von der Bank zwar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, aber nicht dem Kunden mitgeteilt, sondern diesem nur zugänglich gemacht wird, oder
b)
es sich überhaupt nur um ein Zugänglichmachen der Information ohne Verwendung eines dauerhaften Datenträgers handelt?
(1) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG; ABl. L 319, S. 1.
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