26.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 354/22
Klage, eingereicht am 6. August 2015 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-433/15)
(2015/C 354/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi, D. Nardi und J. Guillem Carrau)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Europäische Kommission beantragt,
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a)
festzustellen, dass die italienische Regierung dadurch, dass sie nicht gewährleistet hat, dass die Zusatzabgabe, die für den in Italien ab dem ersten Wirtschaftsjahr der tatsächlichen Erhebung der Zusatzabgabe in Italien (1995/1996) bis zum letzten Wirtschaftsjahr, in dem es in Italien zu einem Produktionsüberschuss kam (2008/2009), über die einzelstaatliche Quote hinaus erzielten Produktionsüberschuss geschuldet ist, tatsächlich auf die einzelnen Erzeuger, die zum jeweiligen Produktionsüberschuss beigetragen haben, umgelegt und im Fall des Direktverkaufs vom Abnehmer oder Erzeuger nach Mitteilung des von ihnen geschuldeten Betrags rechtzeitig gezahlt oder im Fall der nicht fristgemäßen Zahlung ins Register eingetragen und gegebenenfalls bei diesen Abnehmern oder Erzeugern eingezogen wurde, gegen ihre Pflichten aus den einschlägigen und in den betreffenden Wirtschaftsjahren geltenden Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen hat, und zwar konkret gegen die Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (1), gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (2), gegen die Art. 79, 80 und 83 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (3) sowie — was die Durchführungsbestimmungen der Kommission betrifft — gegen Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 536/1993 (4), gegen Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 (5) und schließlich gegen die Art. 15 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 (6);
—
b)
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Kommission geltend, dass sich der Betrag der noch einzuziehenden Zusatzabgabe nach den von den italienischen Behörden angegebenen oder jedenfalls im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens erhaltenen Informationen auf 1 343 Mio. Euro belaufe. Der Gesamtbetrag der tatsächlich eingezogenen Zusatzabgabe belaufe sich auf etwa 282 Mio. Euro von insgesamt etwa 2 305 Mio. Euro, die zwischen dem ersten Wirtschaftsjahr, in dem die Zusatzabgaberegelung in Italien formal eingeführt worden sei (dem Wirtschaftsjahr 1995/1996), und dem letzten Wirtschaftsjahr, in dem in Italien ein Produktionsüberschuss erzielt worden sei (2008/2009), als Zusatzabgabe geschuldet seien. Abzüglich der von den Ratenzahlungsplänen betroffenen Beträge (469 Mio. Euro) und der für uneinbringlich erklärten Beträge (211 Mio. Euro) entspreche das Verhältnis zwischen der tatsächlich erhaltenen Zusatzabgabe und der noch einzuziehenden Zusatzabgabe 21 %. Im Wesentlichen entsprächen die tatsächlich eingezogenen Beträge weniger als 1/4 der Beträge, die zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Zeitpunkt einzuziehen gewesen seien.
Die Prozentsätze zwischen den tatsächlich eingezogenen Beträgen und den festgestellten Beträgen für jedes betreffende Wirtschaftsjahr abzüglich der von den Ratenzahlungsplänen betroffenen Beträge und der für uneinbringlich erklärten Beträge zeigten, dass es der Zusatzabgaberegelung an Wirkung mangele, da sie in den betrachteten Zeiträumen im Allgemeinen unter 21 % lägen, obwohl zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Zeitpunkt über fünf Jahre seit dem Ende des letzten Wirtschaftsjahres in dem in Italien ein Produktionsüberschuss erzielt worden sei, vergangen gewesen seien.
Die Kommission habe in Bezug auf die von Italien angeführte Rechtfertigung, dass die tatsächliche Einziehung der als Zusatzabgabe geschuldeten Beträge durch zahlreiche, noch anhängige Rechtsbehelfe der Schuldner gegen die Zahlungsaufforderungen behindert worden sei, für jedes betreffende Wirtschaftsjahr die Daten der tatsächlich eingezogenen Beträge im Vergleich zu den noch einzuziehenden Beträgen vorgelegt, bei denen jeweils die Zahlung nicht angefochten worden sei. Die Daten zeigten, dass von einem fälligen Betrag von etwa 1 068 Mio. Euro nur 241 Mio. Euro eingezogen worden seien, was 23 % des fälligen Betrags entspreche, ohne dass es insoweit eine Rechtfertigung gebe.
Da es Zweck der Zusatzabgabe sei, davon abzuhalten, über die einzelstaatliche Quote hinaus Milch zu erzeugen, habe das andauernde Versäumnis der Rückforderung solch beträchtlicher Beträge 20 Jahre nach der Einführung der Erzeugungskontingente in Italien und 6 Jahre nach der zuletzt registrierten Überschreitung der italienischen einzelstaatlichen Quote gezeigt, dass die Zusatzabgaberegelung ihre vom Gesetzgeber gewünschte praktische Wirkung verloren habe, wie sich auch aus den fortlaufenden Überschreitungen ergebe, die in jedem Wirtschaftsjahr von 1995/1996 bis 2008/2009 vorgekommen seien.
Nach Ansicht der Kommission geht die fehlende Einziehung solch beträchtlicher Zusatzabgabenbeträge auf konkrete Nachlässigkeiten der Italienischen Republik zurück, die die mangelnde Wirksamkeit der Zusatzabgaberegelung in Italien im betrachteten Zeitraum erklärten.
Erstens habe die legislative Verworrenheit, die die italienischen Umsetzungsvorschriften gekennzeichnet habe, eine Verzögerung bei der tatsächlichen Umsetzung der Zusatzabgaberegelung in Italien und eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Rechtsstreitigkeiten verursacht, die aufgrund der von den nationalen Gerichten vorsorglich gewährten Zahlungsaufschübe zu einem Hindernis bei der Einziehung geführt hätten.
Zweitens habe Italien nicht alle verfügbaren administrativen Instrumente — wie beispielsweise die Aufrechnung — wirksam eingesetzt, um die als Zusatzabgabe geschuldeten Beträge tatsächlich einzuziehen. Die Möglichkeit, die einzuziehenden Zusatzabgaben mit den im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik zu zahlenden Beihilfen aufzurechnen, sei ineffektiv und verspätet eingeführt worden, und es bestünden immer noch italienische Gesetze, die deren Durchführung verhinderten.
Drittens seien die Einziehungsverfahren seit Inkrafttreten des Gesetzes 33/2009 bis heute zum Großteil blockiert worden, weil es an Durchführungsbestimmungen oder vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden und den Stellen fehle, die zur Wiederaufnahme der Verfahren erforderlich seien.
Viertens seien nach Kenntnis der Kommission aufgrund methodischer Fehler der Behörden, die für die Einziehung zuständig seien, fällige Beträge zu Unrecht als uneinbringlich angesehen worden, wodurch es in der Folge zu weiteren Defiziten hinsichtlich der wirksamen Einziehung der Zusatzabgabe gekommen sei.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270, S. 123).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 187, S. 19).
(6) Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94, S. 22).
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