16.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/14
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto (Italien), eingereicht am 17. August 2015 — Associazione Italia Nostra Onlus/Comune di Venezia u. a.
(Rechtssache C-444/15)
(2015/C 381/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Associazione Italia Nostra Onlus
Beklagte: Comune di Venezia, Ministero per i beni e le attività culturali, Regione del Veneto, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero della Difesa Capitaneria di Porto di Venezia, Agenzia del Demanio
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG (1), soweit er sich auch auf den in Abs. 2 Buchst. b dieses Artikels genannten Fall bezieht, im Hinblick auf die Umweltvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Charta der Grundrechte gültig, soweit er Pläne und Programme, bei denen eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG (2) für erforderlich erachtet wurde, von der systematischen Durchführung einer strategischen Umweltprüfung ausnimmt?
2.
Falls die Gültigkeit der genannten Bestimmung bejaht wird: Ist Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42/EG in Anbetracht des zehnten Erwägungsgrundes dieser Richtlinie, wonach „alle Pläne und Programme, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu prüfen sind, … erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben [können] und … grundsätzlich systematischen Umweltprüfungen unterzogen werden [sollten]“, dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der italienischen entgegensteht, die bei der Definition des in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG verwendeten Begriffs „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ auf rein quantitative Kriterien abstellt?
3.
Falls die vorstehende Frage verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42/EG in Anbetracht des zehnten Erwägungsgrundes dieser Richtlinie, wonach „alle Pläne und Programme, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu prüfen sind, … erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben [können] und … grundsätzlich systematischen Umweltprüfungen unterzogen werden [sollten]“, dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der italienischen entgegensteht, die sämtliche Projekte zur Entwicklung städtischer Gebiete — neue Gebiete oder Gebietserweiterungen — mit einer Fläche von bis zu 40 Hektar sowie Projekte zur Neuordnung oder Entwicklung städtischer Gebiete innerhalb bestehender städtischer Gebiete mit einer Fläche von bis zu zehn Hektar von der automatischen und zwingenden Durchführung der strategischen Umweltprüfung ausnimmt, auch wenn für diese Projekte angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete bereits eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wurde?
(1) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30).
(2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).
Full & Egal Universal Law Academy