16.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/17
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 24. August 2015 — Autorità Garante della Concorrenza e del mercato/Italsempione — Spedizioni Internazionali SpA
(Rechtssache C-450/15)
(2015/C 381/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Autorità Garante della Concorrenza e del mercato
Beklagte: Italsempione — Spedizioni Internazionali SpA
Vorlagefrage
Steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der — gemäß Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — das Verfahren der Bemessung der Geldbußen zu leiten hat, einer Auslegung von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (1), wie sie von der Europäischen Kommission in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006/C 201/02) konsolidiert wurde, und der entsprechenden, auch nationalen Anwendungspraxis entgegen, wonach die gegen Unternehmen, die gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen verstoßen haben, zu verhängende Geldbuße zu berechnen ist, indem man die Umstände auf den Grundbetrag anwendet, der sich aus der Berechnung der verschiedenen nach der EU-Regelung zu berücksichtigenden Faktoren und jedenfalls vor der Herabsetzung auf 10 % des Umsatzes ergibt, mit der Gefahr, dass die Anwendung mildernder Umstände auf den Grundbetrag völlig ungeeignet ist, eine Personalisierung der Geldbuße zu bewirken, die doch über die Anpassung ihres Betrags nach Maßgabe der spezifischen Merkmale des Einzelfalls von den Umständen abhängen soll?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
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