19.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 346/11
Rechtsmittel, eingelegt am 28. August 2015 von der Iranian Offshore Engineering & Construction Company (IOEC) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-95/14, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat
(Rechtssache C-459/15 P)
(2015/C 346/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Iranian Offshore Engineering & Construction Company (IOEC) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. Iriarte Ángel)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-95/14 aufzuheben;
—
in der Sache endgültig zu entscheiden und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Klägerin, nunmehr Rechtsmittelführerin, stattzugeben, d. h. Art. 1 des Beschlusses 2013/661/GASP (1) vom 15. November 2013 und Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 1154/2013 (2) vom 15. November 2013 für nichtig zu erklären, soweit diese sich auf die IOEC beziehen oder sie beeinträchtigen können, und ihren Namen aus den jeweiligen Anhängen der genannten Rechtsakte zu streichen;
—
dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend:
Rechtsfehler, da es in dem Urteil unrichtigerweise heiße, der Rat habe seine Begründungspflicht erfüllt und den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht verletzt.
Rechtsfehler, soweit es in dem Urteil heiße, dass die Maßnahmen gegen die Klägerin auf Beweisen beruhten, während sie in Wirklichkeit jeglicher faktischer Grundlage entbehrten und das Urteil auf Annahmen gestützt sei. Damit sei auch ein Ermessensmissbrauch und eine Verletzung der anwendbaren Rechtsvorschriften und des Gleichbehandlungsgrundsatzes verbunden.
Rechtsfehler, da es in dem Urteil unrichtigerweise heiße, dass das Eigentumsrecht der IOEC und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt worden seien.
(1) Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3).
Full & Egal Universal Law Academy