30.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 398/15
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 28. August 2015 — E.ON Kraftwerke GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-461/15)
(2015/C 398/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: E.ON Kraftwerke GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
1.
Welche Informationen gehören zu den relevanten Informationen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU (1)? Ist die Einschränkung qualitativ oder quantitativ zu verstehen, gehören dazu insbesondere auch solche Informationen über geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage, die unmittelbar keine Aufhebung bzw. Anpassung der Zuteilungsentscheidung gemäß Art. 19 bis 21 des Beschlusses 2011/278/EU zur Folge haben und keine Übermittlungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 des Beschlusses 2011/278/EU auslösen?
2.
Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 24 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU dahingehend auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat verbietet, vom Anlagenbetreiber auch solche Informationen über geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebes der Anlage zu verlangen, die keine Aufhebung bzw. Anpassung der Zuteilungsentscheidung gemäß Art. 19 bis 21 des Beschlusses 2011/278/EU zur Folge haben?
(1) • Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772), ABl. L 130, S. 1.
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