30.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 398/17
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 7. September 2015 — Lufthansa Cargo AG/Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu
(Rechtssache C-470/15)
(2015/C 398/22)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lufthansa Cargo AG
Andere Partei: Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii Satz 1 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. 2007, L 134) dahin auszulegen, dass er einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Mitgliedstaat A ein wirksames Recht gewährt, in einem Drittstaat verladene Fracht nach einer Zwischenlandung in den Vereinigten Staaten, bei der diese Fracht nicht entladen wird, in einem anderen Mitgliedstaat B zu entladen, und dass eine Berufung auf bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaat B und einem Drittstaat insoweit nicht notwendig ist?
2.
Kann ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gegenüber anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem dieses Unternehmen seine Hauptniederlassung hat, Rechte aus dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits herleiten?
3.
Steht Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. L 195, berichtigt im ABl. 2007, L 204) dem entgegen, dass bei der Prüfung, ob dem Niederlassungskriterium im Sinne von Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so wie es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs präzisiert worden ist, Genüge getan ist, u. a. verlangt wird, dass ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Hauptniederlassung in Mitgliedstaat A einen Teil der Flotte, bestehend aus mindestens zwei Flugzeugen, in Mitgliedstaat B stationiert hat?
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