9.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/16
Klage, eingereicht am 10. September 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-481/15)
(2015/C 371/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, F. Wilman, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
—
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (1) sowie den Nummern 4.1, 4.2, 7.5 und 14 des Anhangs II dieser Verordnung verletzt, indem sie es versäumt hat, die regelmäßige Überwachung bestimmter gemeinsamer Grundstandards für die Luftsicherheit im erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Häufigkeit sicherzustellen sowie eine ausreichende Anzahl von Auditoren zur Durchführung von Qualitätskontrollmaßnahmen einzusetzen;
—
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgendes geltend:
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie den Nummern 4.1, 4.2, 7.5 und 14 des Anhangs II dieser Verordnung verpflichten jeden Mitgliedstaat, die regelmäßige Überwachung bestimmter gemeinsamer Grundstandards für die Luftsicherheit im erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Häufigkeit sicherzustellen sowie eine ausreichende Anzahl von Auditoren zur Durchführung von Qualitätskontrollmaßnahmen einzusetzen.
Deutschland komme dieser Verpflichtung nicht nach.
(1) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. L 97, S. 72., in der durch Verordnung 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 geänderten Fassung, ABl. L 7, S. 3.
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