23.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 389/20
Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Novom Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 11. September 2015 — Ibrica Zulfikarpašić/Slaven Gajera
(Rechtssache C-484/15)
(2015/C 389/21)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Općinski sud u Novom Zagrebu, stalna služba u Samoboru
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ibrica Zulfikarpašić
Beklagter: Slaven Gajer
Vorlagefrage
Sind die Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes über den Europäischen Vollstreckungstitel mit der Verordnung Nr. 805/2004 (1) vereinbar, umfasst also in der Republik Kroatien der Begriff „Gericht“ in Bezug auf den Erlass eines Vollstreckungsbefehls aufgrund einer Urkunde im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens die Notare, können die Notare für rechtskräftige und vollstreckbare Vollstreckungsbefehle, die auf öffentliche Urkunden gestützt sind, Bestätigungen als Europäischer Vollstreckungstitel ausstellen, also Bestätigungen, die ausgestellt werden, wenn die genannten Vollstreckungsbefehle nicht angefochten worden sind, und, sollte die Frage verneint werden, können die Gerichte Bestätigungen als Europäischer Vollstreckungstitel für von einem Notar erlassene rechtskräftige und vollstreckbare Vollstreckungsbefehle, die auf öffentliche Urkunden gestützt sind, ausstellen, wenn diese Vollstreckungsbefehle nach ihrem Inhalt unbestrittene Forderungen betreffen, und wenn ja, welches Formular ist zu verwenden?
(1) Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143, S. 15).
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