16.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/22
Rechtsmittel, eingelegt am 14. September 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 2. Juli 2015 in der Rechtssache T-425/04 RENV und T-444/04 RENV, Frankreich und Orange/Kommission
(Rechtssache C-486/15 P)
(2015/C 381/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, B. Stromsky, D. Grespan und T. Maxian Rusche)
Andere Parteien des Verfahrens: Französische Republik, Orange (vormals France Télécom), Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Sechste erweiterte Kammer) vom 2. Juli 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, Französische Republik/Kommission, und T-444/04, France Télécom/Kommission, aufzuheben, soweit darin
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Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (1), für nichtig erklärt wird;
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die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie von acht Zehnteln der Kosten der Französischen Republik und von Orange in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 verurteilt wird.
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den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden, die Klagen abzuweisen und die Kosten aller Rechtszüge den Klägern aufzuerlegen;
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hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht vier Rechtsmittelgründe geltend.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie eine unzureichende und widersprüchliche Begründung des Urteils des Gerichts. Das Gericht habe nämlich die Grundsätze des Rechtsmittelurteils (2) außer Acht gelassen und sei nicht hinreichend auf ihr Vorbringen im Rechtsmittelverfahren eingegangen.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht eine Vielzahl von Verstößen gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Diese Verstöße hätten dazu geführt, dass das Gericht bei der Prüfung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers die Erklärungen der öffentlichen Stellen aus dem Zeitraum Juli bis Dezember 2002 und den Teil „Beruhigung der Märkte“ der Mitteilung vom 4. Dezember 2002 ausgeklammert habe. Erstens habe das Gericht dadurch, dass es den Test des umsichtigen privaten Kapitalgebers in Bezug auf einen bestimmten Zeitpunkt angewandt habe, die Feststellungen des Gerichtshofs verkannt, wonach man sich in den Kontext der Zeit, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen worden seien, zurückversetzen und alle maßgeblichen Aspekte berücksichtigen müsse. Das Gericht übersehe offenbar, dass eine Beihilfemaßnahme aus mehreren untrennbar miteinander verbundenen Maßnahmen resultieren könne. Zweitens seien dem Gericht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem Begriff „Vorteil“ und der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers mehrere Rechtsfehler unterlaufen. Insbesondere habe das Gericht den Test des umsichtigen privaten Kapitalgebers auf einen Teil des Zeitraums, in dem sich der Vorteil ausgewirkt habe, begrenzt. Drittens habe das Gericht sich aus dem Zusammenhang ergebende Gesichtspunkte von seiner Prüfung ausgenommen. Viertens habe das Gericht die gemeinsame Prüfung mehrerer Vorteile ungerechtfertigterweise auf gleichartige Vorteile beschränkt. Fünftens ziehe das Gericht für die Bestimmung, ob staatliche Maßnahmen untrennbar miteinander verbunden und zusammen zu prüfen seien, nicht das vom Gerichtshof aufgestellte Kriterium heran. Sechstens habe das Gericht Ereignisse als „Unterbrechungen“ in der Folge staatlicher Maßnahmen in den Monaten September bis Dezember 2002 anerkannt. Diese „Unterbrechungen“ könnten es nicht rechtfertigen, Maßnahmen aus der Zeit vor und nach diesem Zeitpunkt getrennt zu prüfen. Schließlich beanstandet die Kommission die Ausführungen des Gerichts zur Rufschädigung.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, die Grenzen seiner Kontrolle des Verwaltungshandelns überschritten zu haben.
Schließlich macht die Kommission geltend, das Gericht habe ihre Entscheidung falsch verstanden und sogar verfälscht.
(1) ABl. 2006, L 257, S. 11.
(2) Urteil Bouygues u. a./Kommission u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175.
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