16.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/25
Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2015 von der Fapricela — Indústria de Trefilaria, SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-398/10, Fapricela/Kommission
(Rechtssache C-510/15 P)
(2015/C 381/27)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Fapricela — Indústria de Trefilaria, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Caiado Guerreiro und R. Rodrigues Lopes)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
(i)
den für die Bemessung der Geldbuße herangezogenen Umsatz zu berichtigen;
(ii)
das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, und zwar hinsichtlich:
—
des zu berücksichtigenden Umsatzes;
—
der Beweislast bezüglich der Dauer der Kartellzugehörigkeit;
—
der Zuschreibung eines höheren Schweregrads als der Fundia;
—
der Verhängung eines übermäßigen Zusatzbetrags;
(iii)
die Höhe der Geldbuße entsprechend herabzusetzen, insbesondere durch:
—
Berichtigung des Umsatzes;
—
Berichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung;
—
Berichtigung des zur Bemessung der Geldbuße herangezogenen Jahres;
—
Berichtigung des Schweregrads des Verstoßes in Richtung der Zuschreibung eines Schweregrads von 16 % (d. h. gleich jenem der Fundia);
—
Berichtigung des Zusatzbetrags;
(iv)
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
a)
Der seitens der Kommission zur Bemessung der Geldbuße herangezogene und durch das Gericht bestätigte Umsatz sei mit offensichtlichen Fehlern behaftet, die dringend richtigzustellen seien.
b)
Das Gericht habe die Beweislast rechtsfehlerhaft verteilt und insoweit bei der Sachverhaltswürdigung gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen.
c)
Das Gericht habe bei der Bemessung der Geldbuße seine Begründungspflicht sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, was zur Bestimmung eines übermäßigen Schweregrads des Verstoßes geführt habe.
d)
Das Gericht habe bei der Bestimmung des Zusatzbetrags zwecks Abschreckung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, was insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße beeinträchtige.
Full & Egal Universal Law Academy