30.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 398/20
Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2015 von AGC Glass Europe, AGC Automotive Europe, AGC France, der AGC Flat Glass Italia Srl, der AGC Glass UK Ltd und der AGC Glass Germany GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-465/12, AGC Glass Europe u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-517/15 P)
(2015/C 398/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: AGC Glass Europe, AGC Automotive Europe, AGC France, AGC Flat Glass Italia Srl, AGC Glass UK Ltd, AGC Glass Germany GmbH (Prozessbevollmächtigte: L. Garzaniti, A. Burckett St Laurent und F. Hoseinian, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-465/12, AGC Glass Europe u. a./Europäische Kommission, aufzuheben;
—
den Beschluss C(2012) 5719 final der Kommission vom 6. August 2012 (angefochtener Beschluss), mit dem der Antrag von AGC auf vertrauliche Behandlung bestimmter in dem Beschluss in der Sache COMP/39.125 — Automobilglas enthaltener Informationen abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen sich auf die drei folgenden Rechtsmittelgründe und Hauptargumente:
1.
Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass die Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten nach dem Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (1) keine Prüfung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung einschließe. Zusätzlich verfälsche das Urteil mit der Behauptung, der Anhörungsbeauftragte habe die von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragenen Argumente zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung geprüft, den Sachverhalt.
2.
Das Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der angefochtene Beschluss nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstoße. Da die Rechtsmittelführerinnen die einzigen Antragsteller auf Kronzeugenbehandlung gewesen seien, hätten sie einen Anspruch darauf, dass ihre vertraulichen Informationen nicht veröffentlicht würden, da eine solche Veröffentlichung Dritte in die Lage versetzen würde, die Quelle der der Kommission im Zusammenhang mit dem Kronzeugenprogramm übermittelten selbstbelastenden Aussagen zu identifizieren.
3.
Das Urteil sei durch einen Begründungsmangel beeinträchtigt, sowohl im Hinblick auf die Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten als auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung. Das Gericht habe daher gegen seine Pflicht nach Art. 296 AEUV und den Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen. Das Gericht habe insbesondere keine Begründung für die Abweichung von der ständigen Rechtsprechung angeführt, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen berufen hatten.
(1) ABl. L 275, S. 29.
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