7.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 406/25
Klage, eingereicht am 29. September 2015 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-521/15)
(2015/C 406/25)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (EU) 2015/1289 (1) des Rates vom 13. Juli 2015 zur Verhängung einer Geldbuße gegen Spanien wegen der Manipulation von Defizitdaten in der Autonomen Gemeinschaft Valencia für nichtig zu erklären oder,
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hilfsweise, die Geldbuße dadurch herabzusetzen, dass sie lediglich für Zeiten nach dem 13. Dezember 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1173/2011 (2), erhoben wird, und
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dem Beklagten auf jeden Fall die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1173/2011 und Art. 2 Abs. 1 und 3 des Beschlusses 2012/678/EU (3) unter Missachtung der Verteidigungsrechte des Königreichs Spanien
Der Kläger rügt, noch bevor eine Akte angelegt worden sei, sei unter Missachtung des in dem Beschluss 2012/678 festgelegten Verfahrens eine Untersuchung durchgeführt worden. Dabei sei unter Missachtung der Verteidigungsrechte Spaniens Material verwendet worden, das bei Besuchen erlangt worden sei, die nicht die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 dieses Beschlusses erfüllten.
Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung in Bezug auf die Zusammensetzung des Ermittlungsteams
Die Tatsache, dass die Voruntersuchungen von denselben Personen durchgeführt worden seien, verstoße gegen den Grundsatz der objektiven Unparteilichkeit. Bei der Beurteilung der ernsten und gravierenden Indizien, die vor Einleitung der Ermittlungen bewertet worden seien, habe für das Ermittlungsteam ein begründetes Risiko bestanden, im Wege einer Bestätigung und Rückschau zu einer verzerrten Beurteilung zu kommen. Das Ermittlungsteam sei so zusammengesetzt gewesen, dass seine Unparteilichkeit objektiv beeinträchtigt gewesen sei.
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1173/2011, denn Spanien habe keine grob fahrlässige oder absichtliche Manipulation oder falsche Darstellung wichtiger Defizit- und Schuldendaten vorgenommen
Erstens liege keine Manipulation oder falsche Darstellung statistischer Daten vor. Es handele sich vielmehr um eine bloße Änderung von Defizit- und Schuldendaten. Diese Änderung sei klar und angemessen erläutert worden. Zweitens fielen die Daten, die angeblich manipuliert worden seien, keineswegs unter die Aufsichtsbefugnisse, die den Unionsorganen in den Art. 121 und 126 AEUV eingeräumt seien. Darüber hinaus sei das Verhalten Spaniens nicht als grob fahrlässig anzusehen, da die spanischen Behörden den Fehler entdeckt und der Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht hätten. Außerdem hätten sie überaus sorgfältig und rasch gehandelt.
Unverhältnismäßigkeit der Sanktion im Hinblick auf den für ihre Bemessung zugrunde gelegten Bezugszeitraum
Der Zeitraum, auf den sich die Sanktion beziehe, beschränke sich auf die Daten, die in den Mitteilungen ab 2012 über Sachverhalte enthalten gewesen seien, die sich nach dem 13. Dezember 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1173/2011, ereignet hätten. In den Referenzbetrag dürften demzufolge nur Daten eingehen, die sich auf im Jahr 2011 verbuchte Rechnungen bezögen.
(1) ABl. L 198, S. 19.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306, S. 1).
(3) Delegierter Beschluss 2012/678/EU der Kommission vom 29. Juni 2012 über Untersuchungen und Geldbußen in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306, S. 21).
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