7.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 406/26
Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-389/10 und T-419/10
(Rechtssache C-522/15 P)
(2015/C 406/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und V. Bottka)
Andere Parteien des Verfahrens: Siderurgica Latina Martin SpA (SLM), Ori Marin SA
Anträge
Die Kommission beantragt,
(i)
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit der Grundbetrag der gegen SLM verhängten Geldbuße herabgesetzt und festgestellt wird, dass in dem angefochtenen Beschluss nicht berücksichtig wurde, dass SLM während eines Teils der Zuwiderhandlung nicht an den externen Bereichen des Club Italia beteiligt war;
(ii)
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die gegen SLM verhängte Geldbuße auf 1 956 Mio. Euro herabgesetzt und die gegen SLM gesamtschuldnerisch mit Ori Martin festgesetzte Geldbuße aufgehoben wurde;
(iii)
der Gerichtshof möge im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Höhe der festzusetzenden Geldbuße entsprechend dem Antrag der Kommission neu berechnen;
(iv)
den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
(i)
Das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, indem es zu Unrecht festgestellt habe, dass sich der Grundbetrag der mit dem angefochtenen Beschluss gegen SLM verhängten Geldbuße auf 19,8 Mio. Euro belaufen habe, statt — wie mit dem zweiten Berichtigungsbeschluss festgesetzt — 15,965 Mio. Euro, davon 14 Mio. Euro gesamtschuldnerisch mit Ori Martin.
(ii)
Das Gericht habe bei der Anwendung der Regeln im Bereich der gesamtschuldnerischen Haftung für Geldbußen und bei der Berechnung der Obergrenze von 10 % einen Rechtsfehler begangen, da es den Endbetrag der Geldbuße, für die SLM hafte, unter Anwendung der gesetzlichen Obergrenze von 10 % ihres im Referenzjahr erzielten Gesamtumsatzes nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) auf 1 956 Mio. Euro festgesetzt habe. Im vorliegenden Fall hätte in dem Urteil angegeben werden müssen, dass SLM nicht nur einzelschuldnerisch zur Zahlung von 1 956 Mio. Euro, sondern gesamtschuldnerisch mit Ori Marin zusätzlich auch zur Zahlung von 13,3 Mio. Euro verpflichtet gewesen sei. Die Berechnung der Obergrenzen müsse nämlich getrennt erfolgen, für SLM einzelschuldnerisch in Bezug auf den Zeitraum der Beteiligung an der Zuwiderhandlung, in dem sie nicht von Ori Marin kontrolliert worden sei (die Obergrenze in Bezug auf den weltweiten Umsatz von SLM), und für SLM und Ori Martin gesamtschuldnerisch in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft kontrolliert worden sei (die Obergrenze in Bezug auf den weltweiten Umsatz von Ori Martin, die im vorliegenden Fall nicht erreicht worden sei).
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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