21.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 429/10
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 8. Oktober 2015 — Elda Otero Ramos/Servizo Galego de Saúde, Instituto Nacional de la Seguridad Social
(Rechtssache C-531/15)
(2015/C 429/14)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Elda Otero Ramos
Beklagte: Servizo Galego de Saúde und Instituto Nacional de la Seguridad Social
Vorlagefragen
1.
Sind die in Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (1) vorgesehenen Regelungen über die Beweislast auf den Tatbestand des Risikos während der Zeit des natürlichen Stillens gemäß Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 der Ley de Prevención de Riesgos Laborales anwendbar, durch den Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (2) in nationales spanisches Recht umgesetzt wurde?
2.
Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Sind Risiken für das natürliche Stillen bei der Ausübung einer Tätigkeit als Krankenschwester in der Notaufnahme eines Krankenhauses, die durch einen begründeten Bericht eines Arztes bestätigt werden, der zugleich Leiter der Notaufnahme des Krankenhauses ist, in dem die Arbeitnehmerin beschäftigt ist, als Tatsachen anzusehen, die im Sinne von Art. 19 der Richtlinie das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen?
3.
Für den Fall der Bejahung der zweiten Frage: Kann der Umstand, dass die von der Arbeitnehmerin bekleidete Stelle in einer von dem Unternehmen in Abstimmung mit den Arbeitnehmervertretern erstellten Stellenliste als risikofrei eingestuft ist und dass der präventionsmedizinische Dienst/Arbeitsschutz des fraglichen Krankenhauses eine Erklärung über die Eignung der Arbeitnehmerin erteilt hat, ohne dass in diesen Unterlagen nähere Angaben dazu enthalten sind, wie man zu diesem Ergebnis gekommen ist, in jedem Fall und unwiderlegbar als Nachweis dafür angesehen werden, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne von Art. 19 vorliegt?
4.
Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht und die dritte Frage verneint wird: Welche Partei — die klagende Arbeitnehmerin oder die beklagte Arbeitgeberin — trägt, wenn feststeht, dass sich aus der Arbeit Risiken für die Mutter oder das gestillte Kind ergeben können, gemäß Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG die Beweislast dafür, dass (1) die Anpassung der Arbeitsbedingungen oder -zeiten nicht möglich ist oder dass trotz einer solchen Anpassung die Arbeitsbedingungen der Stelle die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin beeinträchtigen könnten — Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 der Ley de Prevención de Riesgos Laborales, der Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 92/85/EWG umsetzt — und (2) der Arbeitsplatztausch technisch oder objektiv unmöglich ist oder von der Arbeitnehmerin aus berechtigten Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden kann — Art. 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 der Ley de Prevención de Riesgos Laborales, der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/85/EWG umsetzt?
(1) ABl. L 204, S. 23.
(2) ABl. L 348, S. 1.
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