18.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/17
Vorabentscheidungsersuchen des Judecătoria Satu Mare (Rumänien), eingereicht am 12. Oktober 2015 — Pavel Dumitraș, Mioara Dumitraș/BRD Groupe Société Générale — Sucursala Satu Mare
(Rechtssache C-534/15)
(2016/C 016/21)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Satu Mare
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Pavel Dumitraș, Mioara Dumitraș
Beklagte: BRD Groupe Société Générale — Sucursala Satu Mare
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 (1) im Hinblick auf die Definition des Begriffs „Verbraucher“ dahin auszulegen, dass diese Definition natürliche Personen einschließt oder ausschließt, die in der Eigenschaft als Sicherungsgeber Nachträge und akzessorische Verträge (Bürgschaftsverträge/Verträge über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit) zu einem von einer Handelsgesellschaft im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit geschlossenen Kreditvertrag abschließen, wenn diese natürlichen Personen keine Verbindung zu der Tätigkeit der Handelsgesellschaft haben und zu Zwecken gehandelt haben, die außerhalb ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit liegen, und wenn es sich weiter so verhält, dass die Kläger ursprünglich als natürliche Personen Bürgen für die Hauptschuldnerin — eine juristische Person, deren Geschäftsführer der Kläger war — im Rahmen eines mit der Beklagten als Gläubigerin geschlossenen Darlehnsvertrags waren, dieser Vertrag jedoch später geändert wurde und die ursprüngliche Schuldnerin, deren Geschäftsführer der Kläger war, unter Zustimmung der Beklagten als Gläubigerin mit einer anderen juristischen Person, deren Geschäftsführer weder der Kläger noch die Klägerin sind, eine Novation des Darlehensvertrags vereinbarte, wobei der Kläger und die Klägerin jedoch gegenüber der neuen Schuldnerin, einer juristischen Person, als Bürgen für die Verbindlichkeit einstanden, die Gegenstand der mit dieser neuen Schuldnerin vereinbarten Novation war?
2.
Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass unter diese Richtlinie nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossene Verträge fallen, die den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, oder dahin, dass unter diese Richtlinie auch akzessorische Verträge (Sicherungs-/Bürgschaftsverträge) zu einem Kreditvertrag, dessen Begünstige eine Handelsgesellschaft ist, fallen, die von natürlichen Personen geschlossen wurden, wenn diese natürlichen Personen keine Verbindung zu der Tätigkeit der Handelsgesellschaft haben und zu Zwecken gehandelt haben, die außerhalb ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit liegen, und wenn es sich weiter so verhält, dass die Kläger ursprünglich als natürliche Personen Bürgen für die Hauptschuldnerin — eine juristische Person, deren Geschäftsführer der Kläger war — im Rahmen eines mit der Beklagten als Gläubigerin geschlossenen Darlehnsvertrags waren, dieser Vertrag jedoch später geändert wurde und die ursprüngliche Schuldnerin, deren Geschäftsführer der Kläger war, unter Zustimmung der Beklagten als Gläubigerin mit einer anderen juristischen Person, deren Geschäftsführer weder der Kläger noch die Klägerin sind, eine Novation des Darlehensvertrags vereinbarte, wobei der Kläger und die Klägerin jedoch gegenüber der neuen Schuldnerin, einer juristischen Person, als Bürgen für die Verbindlichkeit einstanden, die Gegenstand der mit dieser neuen Schuldnerin vereinbarten Novation war?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
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